BMAS und PSV stellen vor: Was kommt mit der neuen PSV-Pflicht bei Pensionskassen?

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Peter Goergen, Bundesarbeitsminsterium (BMAS) und Hans Melchiors, Pensions-Sicherungs-Verein (PSV), führten die Fachwelt in die neue PSV-Pflicht bei Pensionskassen am 6. Mai 2020 ein. Eingeladen hatte der Fachverband aba (Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung), die aufgrund der Pandemie die traditionelle Jahrestagung virtuell mit Webinaren durchführte.

Die beiden Referenten gaben einen Überblick über die Novellierung des BetrAVG und gaben umfangreiche Informationen zur Historie und zum Hintergrund, gingen auf Besonderheiten ein und gaben nicht zuletzt einen Ausblick auf die praktische Umsetzung.

Die neuen gesetzlichen Vorschriften zur PSV-Pflicht

Am 7. Mai 2020 wurde als Änderungsantrag zum SGB-IV-Änderungsgesetz die Neuregelung in zweiter und dritter Lesung vom deutschen Bundestag beschlossen (Beschlussempfehlung: BT Drs. 19/19037 vom 6. Mai 2020). Der weitere „Fahrplan“ sieht vor, dass das nicht-zustimmungspflichte Gesetz am 5.6.2020 den Bundesrat passiert und noch vor der Sommerpause im Bundesgesetzblatt verkündet wird. Die Neuregelungen treten am Tag nach der Verkündigung in Kraft.

Die Eckpunkte der Neuregelung sind folgende:

  • Die Neuregelung betrifft alle Pensionskassen, die nicht anderweitig gesichert sind. Nicht betroffen sind u.a. Pensionskassen, die Mitglied bei Protektor sind, gemeinsame Einrichtungen (z.B. SOKA-Bau), VBL und ZVK
  • Betroffene Pensionskassen werden ab 2021 PSV-pflichtig (Zusatzbeitrag 2021-2025, regulärer Beitrag ab 2022).
  • Ab 1.1.2022 erhalten Versorgungsberechtigte den vollen PSV-Schutz für den Fall, dass die bAV-Leistungen von der Pensionskasse gekürzt und der Arbeitgeber insolvent wird (es kommt auf den Eintritt des Sicherungsfalls nach dem Stichtag an).
  • Ab Inkrafttreten des Gesetzes bis 31.12.2021 erhalten Versorgungsberechtigte einen teilweisen PSV-Schutz, auf dem Niveau des EuGH-Urteils vom 19.12.2019 (C-168/18). Diese Leistungen erfolgen nur auf Antrag und nur für die Zukunft.
  • Für die PSV-Beiträge wird eine pauschalierte Bemessungsgrundlage für Pensionskassen, die ab 2022 auch für Pensionsfonds gilt eingeführt.
  • 2021-2025 haben die Pensionskassen einen Zusatzbeitrag von 9 Promille zu leisten, um den schon aufgebauten Ausgleichsfonds des PSV gleichwertig mitaufzufüllen.

Der PSV geht davon aus, dass die Neuregelung grundsätzlich ca. 2,8 Millionen Versorgungsberechtigte und ca. 15.000 Arbeitgeber neu erfassen wird. Es sei ein Versorgungsvolumen in Höhe von 100 Mrd. Bilanzsumme abzudecken. Die Pensionskassen unter Landesaufsicht seien zur Zeit noch eine Black-Box und kämen noch hinzu.

Der Hintergrund: Urteil des Europäischen Gerichtshofs

In den letzten Jahren wurden von mehreren Pensionskassen die Leistungen gekürzt. Das BMAS nannte 5 Pensionskassen. Im Falle der Leistungskürzung fängt regelmäßig der Arbeitgeber aufgrund der Einstandspflicht die Kürzung auf. Wird der Arbeitgeber insolvent, bestand eine Schutzlücke. Ein betroffener Betriebsrentner klagte. Der europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 19.12.2019, C-168/18 Bauer) urteilte, dass auch wenn nach deutschem Recht der PSV für Pensionskassenfälle keine Absicherung besteht, ein Schutz des Betriebrentners aufgrund europäischen Rechts (Zahlungsunfähigkeits-Richtlinie 2008/94/EG) besteht.

Wie der Vertreter des BMAS durchaus launig ausführte, hätte dies – ohne eine Neuregelung – dazu geführt, dass die Betroffenen gegen die Bundesrepublik Deutschland hätten klagen können und das BMAS dann diese Klagen und Ansprüche hätte abwickeln müssen. Das führte offenbar zu einer beschleunigten Umsetzung von Überlegungen, die wohl schon länger beim BMAS angestellt wurden.

Das EuGH hatte in seinem aktuellen Urteil eine doppelte Sicherungslinie für Betriebsrenten festgestellt: Zum einen darf nach einer Insolvenz des Arbeitgebers die Kürzung maximal 50 Prozent der Betriebsrente betragen, zum anderen kann auch eine geringere Kürzung eine Schutzpflicht auslösen.

Das ist dann der Fall, wenn der Betriebsrentner durch die Kürzung unter der nach Eurostat für den entsprechenden Mitgliedsstaat der EU ermittelte Armutsgefährdungsschwelle leben oder künftig leben müsste. Der letztgenannte Punkt war neu und überraschte auch das BMAS, da die Armutsgefährdungsschwelle in der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zu diesem Thema noch nie eine Rolle gespielt hatte.

Kleine“ Umsetzung der EuGH-Lösung bis zum 31. Dezember 2021

Tritt der sogenannte Sicherungsfall, also die Insolvenz des Arbeitgebers im Sinne des Betriebsrentengesetzes, vor dem Stichtag 1. Januar 2022 ein, wickelt der PSV auf der neuen gesetzlichen Grundlage die „Altfälle“ ab. Die Kosten dafür übernimmt der Bund aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung, die noch mit dem PSV abzuschließen ist. Damit belasten die Altfälle nicht die Mitglieder des PSV über den PSV-Beitrag.

Das BMAS rechnet nur mit wenigen Fällen („eine Hand voll), der PSV wohl mit mehr Fällen, da ca. ein Viertel der Bevölkerung insgesamt unter der Armutsgefährdungsschwelle läge und das bei Rentnern eher höher anzusetzen ist. In den Vorträgen wurde nicht erläutert, wie die betroffene Betriebsrentner informiert sollen, damit sie frühzeitig ihre Anträge stellen können.

Mögliche Schutzlücken

Der PSV schützt nur die Versorgungen und nur die Teile der Versorgung, die aufgrund einer arbeitsrechtlichen Zusage zustande gekommen sind. Das gilt z.B. für Eigenbeiträge, die nicht von der Zusage des Arbeitgebers mitumfasst werden, oder für die private Fortführung der Verträge nach dem Ausscheiden. Aber noch nicht gesetzlich unverfallbare Anwartschaften sind nicht PSV geschützt.

Bei den „privaten“ Versorgungen bleibt es bei der Kürzung. Das BMAS wies auf Briefe von Betroffenen, z.B. der Steuerberater Pensionskasse hin, wo es erhebliche Kürzung von Renten, z.B. von 1000 auf 650 Euro gibt und keine betriebliche Altersversorgung vorliegt.

Das BMAS wies auf eine weitere Schutzlücke hin: Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens hat man sich dazu entschlossen, weiterhin die Option einer Liquidationsversicherung in die PSV-Pensionskassen zuzulassen. Da durch die Liquidation der Arbeitgeber wegfällt und damit auch kein PSV-Schutz gegeben ist, hat man eine Sicherungslinie eingeführt: Die PSV-PKasse darf den Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschreiten. Das bedeute allerdings keinen absoluten Schutz für die Betroffenen.

Eine Schutzlücke wurde geschlossen, das Bundesarbeitsgericht hatte 2016 in einer Entscheidung ausgeführt, dass mit der versicherungsvertraglichen Lösung die Einstandspflicht des Arbeitgebers entfällt. Dadurch würde eine Schutzlücke entstehen. Diese wurde dadurch geschlossen, dass das Gesetz nun die weitere Einstandspflicht des Arbeitgebers in § 2 Abs. 2 und 3 BetrAVG ausdrücklich regelt. Ohnehin sei man immer davon ausgegangen, dass § 2 BetrAVG nur die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft regele, nicht aber ein Erlöschen der Einstandspflicht.

Schutzoptionen der Neuregelung

Die Neuregelung bietet für Sicherungsfälle ab 1. Januar 2022 mehrere, teilweise neue Handlungsoptionen, wenn der PSV-Schutz nach einer Insolvenz des Arbeitgebers verbunden mit einer Leistungskürzung der Pensionskasse greift. Dabei ist künftig auch die Aufsichtsbehörde BaFin einzubinden. Es gibt folgende Handlungsoptionen:

  • PSV übernimmt den kompletten Schutz der Betriebsrente der Versorgungsberechtigten. Ein Beispiel ist z.B. die Insolvenz eines Trägerunternehmens, das eine eigene Pensionskasse hat und diese auch mit Mitarbeitern des nun insolventen Unternehmens verwaltet. Dann sei ein Vermögensübergang auf den PSV sinnvoll.
  • Der PSV gibt eigene Mittel an die Pensionskasse, damit diese die Verträge weiterhin erfüllt und verwaltet.
  • Der PSV leistet nur die Differenz zwischen Pensionskassenleistung und arbeitsrechtlich geschuldeter Leistung.

Besonderheiten

Zukünftig wird die pauschale Bemessungsgrundlage für Pensionskassen auch auf Pensionsfonds angewendet. Pensionsfonds dürfen für die Beitragsjahr 2020 bis 2022 noch die alte Bemessungsgrundlage anwenden.

Das Gesetz legt fest, dass 2026 evaluiert werden soll, ob die Beitragsbemessung für Pensionskassen sachgerecht ist. Der PSV führte aus, dass der Zeitpunkt für ein Evaluierung sehr früh ist, da man bis dahin kaum Erfahrungen sammeln könne. Das BMAS unterstrich deutlich, dass man die Evaluierung sehr eng halten und nur auf Pensionskassen fokussieren wolle. Das BMAS hätte kein Interesse, die Diskussion um Bemessungsgrundlage und Beitragshöhe für alle Durchführungswege, die schon in der Vergangenheit häufiger geführt wurde, neu aufzumachen (Man denkt hier unwillkürlich an rückgedeckte Unterstützungskassen oder mit CTA oder Rückdeckungen bedeckte Pensionszusagen).

Die Sonderregelung, dass der Versorgungsträger die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen kann, muss noch näher untersucht werden. Dr. Thurnes, aba, führte dazu aus, dass erste Überlegungen zeigte, dass eine wirtschaftliche Übernahme für den Bestand schwer denkbar ist, künftige Tarife könnten dies möglicherweise berücksichtigen.

Auf Nachfrage bestätigte der Vertreter des BMAS, dass auch die freiwillige Versorgung bei ZVK und VBL vom PSV-Schutz ausgenommen ist. § 18 BetrAVG regele eine komplette Herausnahme dieser Einrichtungen aus der Neuregelung.

Next Steps

Am Ende des sehr informativen Webinars der aba erläuterten PSV, aba und BMAS die nächsten Schritte: Eine Arbeitsgruppe mit Vertretern von PSV und aba erarbeiten die praxisgerechte, schlanke Umsetzung der Neuregelung.

Im Hintergrund gibt es schon Gespräche zwischen BaFin, BMF und BMAS zur Frage, wie die Sonderregelung, dass auch die Pensionskasse die PSV-Beiträge zahlen könnte, zu verstehen und umzusetzen ist. Der Vertreter des BMAS regte eine Verzahnung der Arbeitsgruppen an.

Autor: VW-Redaktion

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