Betrunkener „Bär“ kreuzt die Fahrbahn – Autofahrer haftet

Bärchenkostüm (hier in weiß). lustig aber unfallträchtig. Quelle: Pixabay.

Karneval ist am Rhein eine Religion und immer newsträchtig. So auch in diesem Fall, in dem ein als Bär verkleideter Student, ein Autofahrer und ein Zusammenprall die Hauptrolle spielen. Trotz der bizarren Bestandteile kann etwas über Haftung gelernt werden.

So etwas kann wohl nur am Rosenmontag im Rheinland passieren. Ein studentischer Karnevalist war am Rosenmontag 2018 nachts zu Fuß auf dem Nachhauseweg und betrat auf einer, Achtung, Bundesstraße „aus ungeklärten Gründen“ die linke Fahrspur, wie RTL meldet. Er trug ein dunkles Braunbären-Ganzkörperkostüm, was an einer dunklen Straße selbstverständlich nur nutzbringend sein kann.  

Es kam, wie es kommen musste, ein Auto erfasste und verletzte ihn. Die Frage ist, wer haftet in welchem Maße. Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat nun das Urteil der Vorinstanz bestätigt, der Autofahrer muss ein Viertel des Schadens zahlen. Zwar habe der Bärchenmann den Unfall überwiegend verschuldet, doch die Haftungsquote von 25 Prozent sei „angemessen.“

Ein Autofahrer hafte auch gegenüber einem sich grob fahrlässig verhaltenden Fußgänger, wenn er sich selbst nicht wie ein „Idealfahrer“ verhalte. Bei Nacht und Feuchtigkeit sei besondere Aufmerksamkeit des Fahrers erforderlich, zumal alkoholisierte Fußgänger zu Karnevalszeiten „nicht gänzlich unwahrscheinlich“ seien.

Autor: VW-Redaktion

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