Haftpflichtversicherer muss für ausgebrannten stationären Wohnwagen aufkommen

Quelle: Bild von Manfred Antranias Zimmer auf Pixabay
Urlaub mit dem eigenen Wohnmobil erfreut sich in Deutschland zunehmender Beliebtheit. Manch Campingliebhaber verlegt seinen Hauptwohnsitz gleich dauerhaft auf einen Campingplatz. Entsprechender Versicherungsschutz ist auch hier dringend geboten, wie ein aktueller Fall vor dem Landgericht Coburg zeigt.
So hatte der Eigentümer eines solchen Gefährtes sein mobiles Eigenheim mittlerweile stationär ausgebaut und es dauerhaft unbeweglich auf einem Campingplatz abgestellt. Zu seinem Unglück hantierte dessen Nachbar unsachgemäß mit einer Gasflasche. Folge: Durch die darauffolgende Explosion fing das Mobilheim Feuer und brannte völlig aus.
Der betroffene Camper forderte daraufhin Schadenersatz vom Brandverursacher. Zudem erwirkte gegen diesen auch ein Versäumnisurteil, weil der Beklagte nicht auf die Klage reagiert hatte, welches ihm somit einen Ausgleich des Schadens zusprach, berichtet das Finanzmagazin Procontra-online.
Der zuständige Haftpflichtversicherer weigerte sich jedoch, den Schaden zu regulieren und begründete dies damit, dass gemäß den Bedingungen für transportable Wohnheime kein Versicherungsschutz bestehe. Zudem stamme das vom Kläger gegen den Brandverursacher erwirkte Versäumnisurteil nicht aus einem „streitigen Verfahren“ oder gerichtlichen Vergleich, wie es aber die Versicherungsbedingungen tatsächlich vorsahen.
Gericht entscheidet zugunsten des Geschädigten
Das Landgericht Coburg gab jedoch der Klage des Geschädigten statt. Ausgangspunkt war dabei die Überlegung, dass bei der Forderungsausfallversicherung der Versicherungsnehmer so zu stellen ist, als wäre der Schädiger selbst versichert. Es kommt also darauf an, ob dessen schädigendes Verhalten vom Versicherungsschutz erfasst wäre, heißt es in der Begründung.
Diese Voraussetzung bejahte das Landgericht für das Mobilheim des Klägers, weil es soweit umgebaut worden war, dass es nicht mehr fortbewegt werden konnte. Es war deshalb eher als versichertes Wochenendhaus anzusehen und nicht als transportables Mobilheim, für das kein Versicherungsschutz bestanden hätte.
Der Haftpflichtversicherer des Brandverursachers muss daher den im Versäumnisurteil festgesetzten Betrag bezahlen. Der Kläger muss lediglich die vereinbarte Selbstbeteiligung zahlen und seine Ansprüche aus dem Versäumnisurteil auf den Versicherer übertragen. Dieser könne in Zukunft nun selbst versuchen, das Geld vom Brandverursacher wieder zu bekommen.
Das Urteil des Landgerichts Coburg ist rechtskräftig (Az.: 22 O 133/18).
Autor: VW-Redaktion