BU-Fall: Versicherer darf Lageristen nicht auf Beruf des Mechanikers verweisen

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Der sogenannte „abstrakte Verweis“ in der BU-Versicherung sorgt immer wieder für juristische Auseinandersetzungen. So hatte das Landgericht Heidelberg hatte jüngst entschieden, dass ein BU-Versicherer seinen Versicherungsnehmer nicht vom Beruf des Mechanikers auf den des Lageristen verweisen kann (Az.: 4 O 165/16).

Im konkreten Fall hatte ein ehemaliger Maschineneinrichter Leistungen von seiner BU-Versicherung gefordert, nachdem er berufsunfähig geworden war. Zuvor hatte er eine Ausbildung zum Industriemechaniker absolviert. Allerdings war der Mann in der Folgezeit als Lagerist tätig.

Dessen BU-Versicherer verwies ihn schließlich auf diesen Beruf und stellte die Zahlungen für die Zukunft bis auf eine Abschlagszahlung ein, berichtet das Fachportal anwalt.de. Der Mann klagte indes dagegen und bekam schließlich recht. Demnach müsse das Versicherungsunternehmen darlegen und beweisen, dass der nun von dem Versicherten ausgeübte Beruf der vor der Berufsunfähigkeit bestehenden Lebensstellung entspricht. Dies sei dem BU-Versicherer nach Ansicht des Landgerichts jedoch nicht gelungen. 

Autor: VW-Redaktion