D&O: Wenn der Manager am Ende ohne Versicherung dasteht

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Kaum noch ein Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsrat ist heutzutage bereit, seine jeweilige Aufgabe ohne effektiven D&O-Versicherungsschutz zu übernehmen, wobei am häufigsten Unternehmens-D&O-Deckungen anzutreffen sind. Die D&O-Unternehmenslösung hat jedoch einen wesentlichen Nachteil, und zwar, dass sich eine versicherte Person mit den weiteren versicherten Personen die Police „teilen“ muss und häufig nur wenig Einfluss auf die Bedingungsgestaltung nehmen kann.

Im Extremfall führt das dazu, dass beispielsweise ein Geschäftsführer ohne Versicherungsschutz dasteht, weil in der betreffenden Versicherungsperiode bereits für andere Schadenfälle die Versicherungssumme ausgeschöpft worden ist. Dementsprechend ist es für den Schutz des Privatvermögens der versicherten Personen erst recht nicht von Vorteil, wenn in Unternehmens-D&O-Deckungen immer mehr Deckungselemente mit Bilanzschutzcharakter zugunsten der versicherungsnehmenden Gesellschaft hinzukommen.

Und selbst den Versicherern machen die immer mehr aufgeblasenen Unternehmens-D&O-Policen zusehends weniger Freude. Nach den aktuell veröffentlichten GDV-Zahlen haben die D&O-Versicherer in Deutschland im vergangenen Jahr rund 200 Mio. Euro Verlust gemacht – und das bei einem geschätzten Gesamtmarktvolumen von ca. 500 Mio. Euro. Hauptgrund hierfür dürften nach wie vor die „sportlichen“ Ansprüche der Insolvenzverwalter wegen vermeintlicher Zahlungen nach Insolvenzreife sein, deren künftige uneingeschränkte Mitversicherung unter D&O-Policen sicherlich auf den Prüfstand gestellt werden wird.

Soweit in der einschlägigen Fachpresse derzeit auch immer häufiger davon die Rede ist, dass immer mehr Versicherer versuchen, die Prämien für D&O-Policen anzuheben, so ist das wohl auch nur die halbe Lösung. Denn es ist an der Zeit, die Unternehmens-D&O mit ihren bedingungsseitigen Auswüchsen kritisch zu beleuchten. Was ist der eigentliche Schutzgedanke, was ist der konkrete Absicherungsbedarf?

Ging es nicht ursprünglich um den Schutz des Privatvermögens der versicherten Personen? Der Schutz des Privatvermögens der versicherten Personen auf der einen Seite und der Bilanzschutz des Unternehmens auf der anderen Seite führen zu einem Dilemma, da die Interessenlagen innerhalb einer Police nicht konträr laufen sollten.

Daher könnten sich die D&O-Anbieter noch einmal mit Bedingungswerken aus den früheren Zeiten der D&O in Deutschland beschäftigen – solche Wordings ohne Eigenschaden und ohne die Vielzahl weiterer Entity-Deckungselemente werden jedenfalls ganz klar an dem Bedarf der versicherten Organmitglieder orientiert gewesen sein, insbesondere deren Privatvermögen bei persönlichen Inanspruchnahmen zu schützen. Also alles auf Anfang?

Wer als Organmitglied genau diesen Bedarf sieht und nicht auf die weiteren Entwicklungen bei den Unternehmenslösungen warten möchte, der sollte sich jedenfalls bewusstmachen, dass es neben der Unternehmens-D&O-Versicherung auch noch die Möglichkeit der Absicherung über eine individuelle, persönliche D&O-Police gibt.

Sinnvoll ist eine solche Absicherung vor allem im Falle der Mandatsbeendigung. Denn das ausgeschiedene Organmitglied kann das weitere Schicksal der Unternehmens- D&O-Police so gut wie gar nicht mehr beeinflussen. So fühlt man sich durch eine D&O-Deckung vermeintlich ausreichend abgesichert, obwohl nach dem Ausscheiden möglicherweise die Versicherungsbedingungen anders gestaltet worden sind oder die Versicherungssumme reduziert wurde. Und diese fehlende Kontrolle über das Schicksal des D&O-Vertrages wird oftmals unterschätzt.

Wer also als Unternehmensleiter heute schon auf der sicheren Seite sein und der Sache buchstäblich Herr werden möchte, kauft sich seine eigene „Persönliche D&O-Versicherung“. Der D&O-Markt bietet hier sehr bedarfsgerechte Individual-Versicherungslösungen an.

Autor: Franz M. Held, Mitglied der Geschäftsleitung VOV GmbH

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