Direktzusagen: Aba fordert Ende bilanzieller Diskriminierung

„Die aktuelle steuerliche Diskriminierung von Betriebsrentenverpflichtungen aus Direktzusagen muss beendet werden“, forderte Dr. Georg Thurnes, am Rande einer aba-Tagung in Köln. „Wir brauchen eine Wiederangleichung von steuer- und handelsrechtlicher Bilanz auf wirtschaftlich vertretbarem Niveau.“ Nur so könne verhindert werden, dass weiterhin Scheingewinne besteuert werden und Unternehmensmittel für den weiteren Ausbau der Betriebsrenten fehlten.

„Die Unternehmen in Deutschland wurden seit 2010 mit rund 50 Mrd. Euro Steuern belastet, die auf steuerlich nicht berücksichtigten handelsrechtlichen Aufwand anfielen. Wenn sich diese Besteuerung von Scheingewinnen fortsetzt, könnten bis 2025 weitere 52 Mrd. € dazukommen, sofern die Bewertungsvorschriften im anhaltenden Niedrigzinsumfeld nicht angepasst werden“, führte der Vorsitzende der aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung weiter aus. Dies würden im Rahmen der aba-Herbsttagung der Mathematischen Sachverständigen vorgestellte Prognosen eindeutig belegen.

Frau Dr. Heinke Conrads, Mitglied der Leitung der Mathematischen Sachverständigen der aba, erläutert dazu: „In den nächsten sieben Jahren werden aufgrund des dramatisch gesunkenen Zinsniveaus die Unternehmen mit Direktzusagen mit zusätzlichem handelsrechtlichen Mehraufwand von über 190 Mrd. € belastet, wenn der Gesetzgeber nicht korrigierend eingreift.“

Die Direktzusage hat größte Bedeutung für betriebliche Sozialleistungen und größte Verbreitung innerhalb der betrieblichen Altersversorgung. In Deutschland haben 4,6 Mio. Anwärter und 3,2 Mio. Rentner Betriebsrentenansprüche aus Direktzusagen mit einem handelsbilanziellen Volumen von aktuell nahezu 500 Mrd. Euro. Dabei wird die Direktzusage weit überwiegend durch den Arbeitgeber finanziert und bezieht häufig die gesamte Belegschaft ein. Den Anspruch des Gesetzgebers, betriebliche Altersversorgung unter Beziehern niedriger Einkommen zu verbreiten, erfüllen Direktzusagen damit schon heute.

Die Direktzusage nutzt einen schlanken Rechtsrahmen und ist, da keine Dritten eingeschaltet werden müssen, vergleichsweise flexibel, effizient und unbürokratisch, berichtet Aba. Da das Unternehmen die Kosten der Umsetzung trage, komme der für die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung gestellte Aufwand den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ungeschmälert zugute.

Hinzu komme eine oft deutlich über Marktniveau liegende Verzinsung, die ebenfalls der Arbeitgeber trägt, sodass sich für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer insgesamt attraktive Leistungen ergeben. Die Direktzusage gilt als sicher: Seit der Gründung des Pensionssicherungsvereins steht hinter jeder Direktzusage eine Garantiezusage der gesamten deutschen Wirtschaft.

Das Einkommensteuerrecht sieht vor, dass Unternehmen Rückstellungen für Pensionszusagen bilden – allerdings mit einer deutlich zu niedrigen Bewertung. Die marktorientierte Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach anderen Rechnungslegungsvorschriften führt zu wesentlich höheren Ansätzen: So sind Pensionsverpflichtungen in der internationalen Rechnungslegung bereits aktuell bis zu zweimal so hoch auszuweisen wie in der Steuerbilanz, in den deutschen Handelsbilanzen wird dies in wenigen Jahren der Fall sein.

Dies hat zur Folge, dass Steuern auf Scheingewinne gezahlt werden, obwohl die Mittel zur Finanzierung der Pensionsverpflichtungen benötigt werden. Den Unternehmen wird Liquidität entzogen, die für Investitionen nicht zur Verfügung steht. Dieses Fehlen einer Möglichkeit zur steuerlichen Ausfinanzierung der Direktzusagen stellt ein Verbreitungshemmnis für Betriebsrenten insgesamt dar – zu Lasten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Insbesondere zwei gravierende Probleme bedürfen nach Aba-Angaben einer zügigen Abhilfe:

  • Der steuerlich vorgeschriebene Abzinsungssatz von 6 % ist angesichts des Niedrigzinsumfeldes deutlich zu hoch, außerdem benachteiligt das steuerlich vorgegebene Bewertungsverfahren moderne, effiziente und flexible Zusageformen.
  • Die Marktwertorientierung der Pensionsverpflichtungen durch gleitende Rechnungszinsen ist ein Fremdkörper im Handelsrecht. Stattdessen sollte ein fester Rechnungszins vorgeschrieben werden.

Autor: VW-Redaktion