Debeka verliert Prozess um Stornokosten

Bildquelle: mst

Der Debeka Lebensversicherungsverein a. G. muss vor dem Oberlandesgericht Koblenz eine Schlappe hinnehmen. Die Richter untersagen dem Unternehmen die Verwendung einer Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Stornoabzug bei der Kündigung von Kapitallebens- und Rentenversicherungen. Die Kammer folgt einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg. Dass die Debeka nun vor den BGH zieht, ist wahrscheinlich.

Die rechtswidrige Klausel erlaubte dem Versicherer, bei einer vorzeitigen Beendigung eines Vertrags durch den Versicherungsnehmer neben den gängigen Stornokosten eine weitere Stornogebühr von bis zu 15 Prozent abzuziehen, abhängig von der Entwicklung des Kapitalmarktes (Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Dezember 2024, Az. 2 UKl 1/23).

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale stellt diese Regelung eine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer dar. Gemäß § 169 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) müssen Stornoabzüge vertraglich geregelt, beziffert und verhältnismäßig sein.

„Die verwendete Klausel lässt Kunden im Unklaren darüber, mit welchem Stornoabzug sie bei einer Kündigung rechnen müssen“, kritisiert Sandra Klug von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Die Berechnungen dahinter können die Betroffenen weder nachvollziehen noch sind sie ihnen überhaupt bekannt. Angesichts der Höhe der Abzüge von oft mehreren tausend Euro ist das fatal.“

Das Gesetz verpflichtet Versicherungsunternehmen, Versicherte bereits bei Vertragsschluss über die Höhe eines bei Kündigung drohenden Abzuges zu unterrichten, damit sie dessen wirtschaftliche Bedeutung erkennen können.

Das Urteil des Oberlandesgerichts ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision wurde zugelassen und ist bei der Debeka in Prüfung. Es ist wahrscheinlich, dass der Bundesgerichtshof letztinstanzlich entscheidet.

Das Urteil ist von großer Relevanz für den Versicherer. Es könnte Auswirkungen auf alle vorzeitig beendeten Kapitallebens- und Rentenversicherungen der Debeka sowohl aus vergangenen als auch aus zukünftigen Jahren haben. Dies hängt davon ab, ob die umstrittene Stornoklausel Bestandteil des jeweiligen Vertrags war und ob bei Kündigung ein zusätzlicher Stornoabzug vom Rückkaufswert vorgenommen wurde oder noch droht.

Die Debeka ihrerseits hält an der Position fest, dass mit dem kapitalmarktabhängigen Stornoabzug das Versichertenkollektiv geschützt werden soll. Einzelne könnten etwa auf günstige Entwicklungen am Kapitalmarkt spekulieren und diese gezielt ausnutzen, um Verträge vorzeitig zu beenden.  Das Gericht folgt diesem Argument nur bedingt, weil die Klausel alle Kunden gleichermaßen und unabhängig von dem Kündigungsgrund treffe. Bei klassischen Lebensversicherungen würde das Vorgehen Kunden einseitig benachteiligen.

Autor: VW-Redaktion