Wenn Kfz-Versicherer von sich aus kündigen

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In der KFZ-Versicherung hat nicht nur der Versicherungskunde ein Recht auf Kündigung. Auch die Versicherungsgesellschaft kann den Vertrag beenden. Wann das der Fall ist und wie oft es vorkommt erfahren Sie hier.

Grundsätzlich darf die Versicherung jeden privaten Unfall- und Schadenvertrag kündigen; Kapital- und Risikolebensversicherungen, private Renten- und Krankenvollversicherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen sind dagegen nicht durch die Gesellschaft einseitig kündbar.

Zu den kündbaren Versicherungen zählt allerdings auch die Kfz-Versicherung: In der Regel wird die Versicherung die Kündigung dann aussprechen, wenn ihr die Schadenssumme zu teuer wird und sie mehr Geld für die Regulierung ausgeben muss, als sie mit den Beiträgen verdient – sprich, wenn ein Autofahrer zu viele Unfälle hat, berichtet Autobild.

Die Kündigung kann entweder ordentlich und fristgerecht zum Vertragsende erfolgen, oder außerordentlich bis zu vier Wochen nach einer Schadensregulierung. Eine Begründung für die Kündigung muss die Versicherung nicht liefern.

Autobild empfiehlt, Versicherern kleine Schäden erst gar nicht zu melden, wenn gerade erst ein großer Kfz-Schaden, der reguliert wurde, eingetreten war.

Ist die Kündigung bereits ausgesprochen oder sie droht, kann allerdings noch verhandelt werden. Denkbar sei eine Sanierung des Vertrages, also eventuell eine höhere Selbstbeteiligung, weniger Leistung oder höhere Beiträge. Alternativ kann man dem Versicherer zuvorkommen, und selbst kündigen, beziehungsweise die Gesellschaft bitten, die Kündigung zurückzunehmen. Mit dieser sogenannten Kündigungsumkehr vermeidet man mögliche Probleme mit einem neuen Versicherer. 

Autor: VW-Redaktion