Restschuld: Verfassungsbeschwerde der Versicherer unzulässig

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Quelle: Bild von Udo Pohlmann auf Pixabay
22 Versicherer und Versicherungsvermittler sind mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die neuen Wartefristen für den Abschluss von Restschuldversicherungen gescheitert. Die dritte Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. „Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie unter anderem den Grundsatz der Subsidiarität nicht wahrt. Die Beschwerdeführerinnen hätten zunächst den Rechtsweg vor den Fachgerichten beschreiten müssen“, schreibt das Gericht.
Die 22 Beschwerdeführer richteten sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen den zum 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Art. 32 Nr. 2 des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG). Dieser ändert § 7a Abs. 5 VVG dahin, dass der Abschluss von Restschuldversicherungsverträgen zu Allgemein-Verbraucherdarlehen erst eine Woche nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags zulässig ist (Abkühlungsphase).
Die Beschwerde der in- und ausländischen Versicherungsunternehmen sei nach Angaben des Bundesverfassungsgerichts unzulässig, weil sie nicht den Grundsatz der Subsidiarität wahrten. Den Beschwerdeführern sei demnach „zuzumuten, eine verbindliche Auskunft in Gestalt einer Weisung der Aufsichtsbehörde darüber einzuholen, ob sie § 7a Abs. 5 VVG n.F. ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden haben und ob die Vorschrift auch über den 20. November 2026 hinaus anzuwenden ist.“ Die 22 hätten nicht dargelegt, dass das Anrufen der Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls der Fachgerichte erkennbar aussichtslos wäre.
Auch im Hinblick auf die Beschwerdeführer, „die als Versicherungsnehmerin von Gruppenversicherungsverträgen („Gruppenspitze“) beziehungsweise als Vermittlerin von Beitritten zu diesen Gruppenversicherungsverträgen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen“, sei die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
„Sie haben nicht dargelegt, dass ihnen die vorherige Anrufung der Fachgerichte unzumutbar wäre und ihre Verfassungsbeschwerde dem Subsidiaritätsgrundsatz genügt“, schreibt das Gericht in einer Mitteilung. „Mit der Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten nach § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung setzen sie sich nicht auseinander. Auf Grundlage des Vorbringens in der Verfassungsbeschwerde lässt sich auch nicht beurteilen, ob den Beschwerdeführerinnen die Erhebung einer Leistungsklage oder einer (negativen) Feststellungsklage vor den Zivilgerichten möglich und zumutbar ist.“
Für die Versicherungsbranche steht durch die neue Wartefrist ein Milliardengeschäft auf dem Spiel. Ein ähnliches Gesetz führte in Großbritannien bereits zu einem drastischen Markteinbruch. Die Unternehmen argumentierten, dass die deutsche Regelung gegen die EU-Verbraucherkreditrichtlinie verstoße. Diese erlaubt ausdrücklich die Kombination von Ratenkredit und Versicherung sowie den Verzicht auf eine europaweit vorgesehene dreitägige Wartefrist. Die EU-Richtlinie tritt jedoch erst im November 2026 in Kraft. Ob das deutsche Gesetz mit den EU-Vorgaben vereinbar ist, bleibt laut Verfassungsgericht offen.
Autor: VW-Redaktion