Neue Verträge: Allianz kündigt BSV für alle Branchen
Nächster Paukenschlag in der corona-bedingten Endlosdebatte um die Betriebsschließungsversicherung: Die Allianz will die bisherigen Bestandsverträge in der BSV loswerden und bietet ihren Kunden – branchenübergreifend – neue Verträge an. Sollten diese das neue Angebot nicht annehmen, werden die bestehenden Verträge gekündigt. Andere Versicherer folgen dem Beispiel.
„Die Erfahrungen aus der Corona-Pandemie machten eine Neugestaltung unserer Betriebsschließungsprodukte notwendig. Damit schaffen wir für unsere Kunden Rechtssicherheit durch Stärkung von Klarheit und Transparenz insbesondere im Deckungs- und Leistungsumfang. Wir informieren noch klarer als bisher, dass kein Versicherungsschutz für die auslösende Krankheit besteht, solange diese Krankheit von der WHO als Pandemie geführt wird. Die Versicherung des Corona-Virus in Zeiten der Pandemie ist nach unserer Auffassung risikotechnisch zu fairen Preisen nicht möglich“, betont ein Unternehmenssprecher der Allianz Deutschland gegenüber VWheute.
Daher unterbreite „die Allianz in Deutschland seit Anfang September allen ihren Bestandskunden (z.B. Metzgereien, Bäckereien, Eisdielen, Gaststätten, Hotels und Krankenhäuser) ein Umstellungsangebot auf die neue Betriebsschließungsversicherung. Kommt es zu keiner Umstellung werden die Verträge fristgerecht zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt. Für die von Hotel- und Gastronomiebetrieben abgeschlossene Betriebsschließungsversicherung besteht nach unserer Auffassung für die generalpräventive Schließung aller Betriebe aufgrund von COVID-19 in den meisten Fällen kein Versicherungsschutz. Dies gilt auch für den zweiten behördlich angeordneten Lockdown im November“, so die Allianz weiter.
„Wichtig ist uns, dass wir auch weiterhin ein Betriebsschließungsprodukt zu einem günstigen Prämienniveau anbieten können. Dies erreichen wir durch einen transparenten Ausschluss von Pandemien/Epidemien. Zudem haben wir im Kundeninteresse jetzt alle im IfSG aufgeführten Krankheiten mitversichert, anstatt – wie im Altprodukt – auf eine abschließende Auflistung der versicherten Krankheiten in den AVB zu verweisen. Damit ist in der neuen Betriebsschließungsversicherung auch COVID-19 nach Beendigung der Pandemie mitversichert, sofern der Kunde aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen eines COVID-19-Vorfalls im versicherten Betrieb schließen muss.“
Christian Weishuber, Sprecher der Allianz Deutschland
Gleichzeitig beharrt der Münchener Versicherer vor dem Hintergrund der laufenden Gerichtsprozesse um die BSV auf seiner Rechtsposition: „Wir sind der Auffassung, dass Pandemien/Epidemien durch ein einzelnes Versicherungsunternehmen nicht versicherbar sind. Dies wird sich wegen der großflächigen Betroffenheit aller oder nahezu aller Versicherungsnehmer mit einer rein privat-versicherungsrechtlichen Lösung zu tragbaren Prämien nicht bewerkstelligen lassen. Heute beginnen Betriebsschließungsversicherungen für kleine Gaststätten schon bei ca. 100 Euro Jahresbeitrag. Damit wird das Risiko abgesichert, dass eine Behörde per Verwaltungsakt die Schließung anordnet, um das Ausbreiten von Krankheiten oder von Krankheitserregern im betroffenen Betrieb zu stoppen. Beispiele dafür sind der Salmonellenbefall in der Eisdiele, eine Norovirus-Erkrankung bei Hotelangestellten oder Kolibakterien in der Metzgerei“, so die Allianz.
Allerdings sei die aktuelle Situation um Covid-19 eine ganz andere: „Viele Betriebe wurden aus generalpräventiven Gründen geschlossen, um Sozialkontakte zum Wohle der allgemeinen Sicherheit zu minimieren, nicht weil Krankheit oder Krankheitserreger im Betrieb aufgetreten sind. Deshalb denken wir in Zusammenarbeit mit Politik und Verbänden in Richtung Private Public Partnership. Wichtig ist vor allem, dass eine möglichst bedarfsgerechte, aber gleichzeitig praktisch machbare Lösung gelingt. Derzeit sieht es so aus, als ob hierzu länderspezifische Ansätze entstehen, die dann ggf. in einen übergreifenden europäischen Rahmen passen. Wir beteiligen uns aktuell an den konstruktiven Diskussionen mit den relevanten Beteiligten über konkrete Ausgestaltungen.“
Auch andere Versicherer setzen auf neue BSV-Angebote
Dabei steht die Allianz mit dieser Maßnahme nicht allein. Auch andere Versicherer greifen dabei zu vergleichbaren Maßnahmen. Ein Beispiel: Die HDI. „Bei Kunden, die nach den alten Bedingungen einen BSV-Schaden geltend gemacht haben, nimmt die HDI Versicherung das vertraglich vereinbarte Recht zur Vertragskündigung nach einem Schadenfall in Anspruch. Gleichzeitig erhalten diese Kunden ein Angebot zur Fortführung des Vertrags zu neuen Bedingungen. Bestandsverträge ohne BSV-Schaden erhalten zum jeweiligen Ablauf eine ordentliche Vertragskündigung. Auch diese Kunden erhalten natürlich ein entsprechendes Angebot zur Vertragsfortführung“, erklärt ein HDI-Sprecher auf Anfrage von VWheute.
Im Unterschied zur Konkurrenz setzt die HDI eher auf Kulanz: So habe sich der Versicherer bereits „im Frühjahr klar positioniert. Sie hat das neuartige Coronavirus den in ihren Bedingungen für die gewerbliche Betriebsschließungsversicherung (BSV) versicherten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern nach §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz gleichgestellt. Behördlich angeordnete Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie fielen damit unter den Versicherungsschutz. Inzwischen wurden viele der gemeldeten BSV-Schäden reguliert, bei anderen dauert die Regulierung noch an“, so der Versicherer weiter.
„Der seit Mitte Juni 2020 abschließbare neue Baustein Betriebsschließung der HDI Versicherung fokussiert auf die eigentliche Aufgabe der BSV: Er leistet Versicherungsschutz, wenn Betriebe von Infektionen betroffen sind und aufgrund einer behördlichen Einzelanordnung vorübergehend schließen müssen. Das gilt auch im Rahmen von Epidemien und Pandemien. Voraussetzung für den Versicherungsfall ist dabei immer das Vorliegen einer entsprechenden Einzelanordnung bzw. eines Einzelverwaltungsaktes der zuständigen Behörde für den jeweiligen Betrieb. Wie bisher ist die Betriebsschließung als Zusatzbaustein nur in Kombination mit einer vollwertigen Sachdeckung abschließbar“, heißt es bei der HDI weiter.
Auch die R+V will ihr bisheriges Produkt nicht mehr anbieten. „Wir bieten unsere Kunden aktiv eine Umstellung auf die neuen Bedingungen der Einzel-Betriebsschließungsversicherung an. Unsere Überzeugung ist: Die Betriebsschließungsversicherung kann die Folgen einer Pandemie nicht abfedern. Sie ist für den Einzelfall gedacht. Wenn ein Versicherer eine Pandemie seriös absichern wollte, müsste er Prämien erheben, die für die Kunden praktisch unbezahlbar wären“, erläutert eine Sprecherin des Genossenschaftsversicherers.
Allerdings bieten die Wiesbadener „seit Mitte September dieses Jahres eine neue Einzel-Betriebsschließungsversicherung an. Dabei haben wir den Versicherungsschutz deutlich erweitert: Künftig sind alle im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten automatisch versichert. Wenn die zuständige Behörde den einzelnen Betrieb mit einer konkreten Verfügung aufgrund im Betrieb auftretender Krankheiten schließt, ersetzt die R+V entgehende Gewinne und fortlaufende Kosten. Ein Beispiel: Wenn ein Restaurant wegen eines Norovirus-Herdes in der Küche schließen muss, dann zahlt diese Versicherung. Epidemien und Pandemien sind explizit ausgeschlossen, ebenso wie präventive Maßnahmen. Das gilt auch bei einer generellen Schließung vieler Betriebe, um die Ausbreitung eines Virus einzudämmen“.
Die Axa Deutschand hält nach eigener Aussage auch weiterhin an der BSV fest. „Die öffentliche Debatte rund um die Betriebsschließungsversicherung hat aber viele Unsicherheiten bezüglich des Versicherungsschutzes erzeugt – auch, weil im Markt unterschiedliche, teils stark voneinander abweichende Bedingungswerke existieren. Hierbei ist es wichtig zu wissen, dass diese Bedingungswerke nicht einfach miteinander vergleichbar sind. Umso wichtiger ist es für uns, dass wir der Diskussion Rechnung tragen und die Erkenntnisse aus den aktuellen Entwicklungen berücksichtigen“ betont ein Sprecher.
Klar sei aber auch: „Für ein solches globales Ereignis wie die Corona-Pandemie war und ist die BSV nicht gedacht. Denn eine Pandemie oder Epidemie, in der alle Bereiche einer Gesellschaft gleichzeitig und in so gravierendem Ausmaß betroffen sind, ist über die BSV zu bezahlbaren Preisen nicht darstellbar“.
Allerdings hat die Axa Deutschland „die Bedingungen des BSV-Bausteins überarbeitet und in der Zwischenzeit keine neuen Verträge abgeschlossen. Als einer der ersten Anbieter am Markt haben wir unsere BSV überarbeitet und bieten sie unseren Kunden wieder im Neugeschäft an. Mit unserem jetzigen Angebot sind wir somit sehr früh am Markt. Auch unseren Bestandskunden ermöglichen wir es auf Wunsch, jetzt in das neue Angebot zu wechseln. Wir haben hierbei auch bereits erste positive Reaktionen von Bestandskunden erhalten, die Ihren Vertrag von sich aus auf das neu überarbeitete Bedingungswerk umstellen möchten. Ein sehr großer Vorteil des neuen Bedingungswerkes ist der dynamische Verweis auf das Infektionsschutzgesetz: In Zukunft sind im Schadenfall zusätzlich zu den aktuell im IfSG aufgeführten auch neu aufkommende Krankheiten und Krankheitserreger mitversichert, die erst nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gemäß § 6 und § 7 IfSG als meldepflichtig bezeichnet werden. Ein weiterer Vorteil für unsere Kunden ist, dass wir die BSV zum bisherigen Preis anbieten. Das neue Bedingungswerk enthält dabei allerdings auch ausführliche Ergänzungen zum Ausschluss von Pandemien, Epidemien beziehungsweise Allgemeinverfügungen.“
Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hält sich mit einer Einschätzung bedeckt und verweist dabei auf die Folgen durch den neuerlichen „Lockdown light“: „Um die Corona-Pandemie einzudämmen haben Bund und Länder das nochmalige Schließen vieler Betriebe angeordnet. Staatliche Eingriffe in Gewerbebetriebe zur Durchsetzung von Kontaktbeschränkungen dürften in der Regel nicht versichert sein. Denn es handelt sich gerade nicht um das zufällige Auftreten einer Krankheit in einem Betrieb. Auch das zufällige Eintreten eines Ereignisses ist aber gerade Voraussetzung für den Versicherungsfall – das gilt auch für die Betriebsschließungsversicherung. Aus diesem Grund hat der Bund auch konsequenterweise erklärt, die finanziellen Einbußen des erneuten Lockdowns mit außerordentlichen Staatshilfen größtenteils auszugleichen. Darüber hinaus herrscht weltweit Konsens, dass die finanziellen Folgen von Pandemien rein privatwirtschaftlich nicht versicherbar sind. Grund hierfür: Ein Risikoausgleich über das Kollektiv und die Zeit ist bei einer Pandemie nicht möglich“, konstatiert ein Sprecher des GDV.
Norman Wirth: „Jetzt trennt sich die Spreu vom Weizen“
Unter Juristen stößt die Vorgehensweise der Allianz – und anderer Versicherer – hingegen auf geteilte Reaktionen. Während Norman Wirth das Verhalten der Allianz für „absolut nachvollziehbar“ hält, ist es für Knut Pilz „schon ein erstaunliches Verhalten, wenn die Allianz im Rahmen der ‚bayrischen Lösung‘ allen Versicherungsnehmer mitteilt, dass kein Versicherungsfall vorliegt und sich im Rahmen eines Kulanzangebotes sich sogar von zukünftigen Ansprüchen ‚freizeichnet'“.
So sei es laut Wirth „nicht nur die Allianz, sondern nach meiner Kenntnis habe alle bisherigen Anbieter von Betriebsschließungsversicherungen, die noch bestehenden Alt-Verträge gekündigt. Wir sehen ja an den vielen – bereits auch gerichtlichen – Auseinandersetzungen, dass die Bedingungen zumindest unklar formuliert waren. Aber jetzt trennt sich die Spreu vom Weizen. Einige Versicherer, wie die Allianz, haben in den neuen Versicherungsbedingungen sehr weitgehende Ausschlüsse. Da wird bei Corona bzw. Covid-19 nur zu 50 Prozent geleistet, bei Pandemie oder Epidemie schon gar nicht. Anders z.B. HDI. Dort wurden die Bedingungen hauptsächlich nur dahingehend angepasst, dass bei Allgemeinverfügung – wie wir es jetzt gerade wieder erleben – nicht geleistet wird, aber ansonsten grundsätzlich bei den im Infektionsschutzgesetz zum Schadenszeitpunkt genannten Krankheiten, also auch aktuell und Corona“.
„Letztlich ist es keine juristische Frage, sondern eine betriebswirtschaftliche Frage, welchen Versicherungsschutz zu welchem Preis hier die einzelnen Gesellschaften anbieten wollen. Da es diese doch sehr unterschiedliche Herangehensweise und auch Sicht auf die Frage ‚Ist innerhalb einer Pandemie eine Betriebsschließung überhaupt versicherbar?‘ innerhalb der Branche gibt, verwundert es auch nicht, dass die Bemühungen beim GdV offensichtlich gescheitert sind, einheitliche Versicherungsbedingungen zu entwickeln.“
Norman Wirth, Rechtsanwalt
„Dass Kündigungen grundsätzlich ausgesprochen werden können ist klar. Das sind jetzt aber bei der Allianz und in der Regel keine außerordentlichen, fristlosen Kündigungen, sondern fristgemäße zum Ablauf des aktuellen Vertrages. Auf die derzeit laufenden Gerichtsverfahren und schon bestehende oder noch diskutable Zahlungsansprüche hat die Entscheidung der Allianz und anderer Versicherer keinerlei Einfluss“, betont Wirth.
Auch Knut Pilz beobachtet, „dass sehr viele Versicherer nunmehr die Betriebsschließungsverträge gekündigt haben und mit anderen Angeboten ‚aufwarten‘. Durch die nunmehr erfolgten Kündigungen dokumentiert die Allianz meines Erachtens nur, dass sie selbst ein hohes Risiko sieht leisten zu müssen. Andernfalls wäre die Kündigung der Verträge nicht notwendig.“ Zudem hätte die Allianz sonst wohl auch nicht jüngst einen Vergleich vor dem LG München I geschlossen.
Zudem bestünden „erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit“ der bayrischen Lösung: „So hat der Versicherungssenat des Bundesgerichtshofs in einem ähnlich gelagerten Fall (sogenannte Krabbenfischerentscheidung BGH, VersR 2007, 633) entschieden, dass sich ein Versicherer auf eine Vereinbarung über die Leistungspflicht nach (behauptetem) Eintritt des Versicherungsfalles, die die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers einschränkt, sich nach ‚Treu und Glauben‘ nicht berufen kann, wenn er den Versicherungsnehmer nicht deutlich darauf hingewiesen hat, wie sich seine Rechtsposition darstellt und in welcher Weise ein Abschluss der Vereinbarung sie einschränkt. Vor diesem Hintergrund und den zwischenzeitlich ergangenen Urteilen gegen einige Versicherer spricht daher einiges dafür, dass die insbesondere von der Allianz praktizierte ‚bayerische Kulanzlösung‘ unwirksam sein kann. Die Folge wäre, dass den Versicherungsnehmern daher für die Schließungen im Frühjahr und ggf. auch für die nunmehr erfolgten Schließungen noch Ansprüche zustehen“, erläutert Pilz.
Die bayerischen Hoteliers und Gastronomen scheinen vom Vorgehen der Versicherer wenig überrascht zu sein: „Es war im Prinzip voraussehbar, dass so etwas passiert“, wird die bayerische Dehoga-Präsidentin Angela Inselkammer in der Münchener Abendzeitung zitiert. Dabei setzt der Verband auf eine tragfähige Lösung für die Zukunft: „Es ist ja so, dass ein jeder Unternehmer mit seinem letzten Hosenknopf für das, was er tut, haftet. Jetzt, wo wir mal wieder schnell für vier Wochen zugesperrt werden, übernimmt zwar der Staat es alleine, indem er 75 Prozent für die kleineren Betriebe bezahlt“, betont Inselkammer.
Autor: VW-Redaktion
Anmerkung der Redaktion: Die Axa Deutschland hat ihr Statement nachgereicht. Die Stellungnahme des Versicherers wurde am 3. November 2020 eingefügt.
Ich frage mich schon: Ist Knut Pilz eigentlich Anwalt oder Popularpolemiker? Im Ernst, es gab – anders als in vielen Medien postuliert – schon erhebliche Unterschiede in den BSV-Bedingungen. Manche hatten alles versichert, was im Schadenszeitpunkt InfSchG steht, manche nur das, was zum Zeitpunkt der Erstellung der Bedingungen drin stand, manche hatten eine abschließende Aufzählung. Dazu war manches Bedingungswerk nicht unter dem Gesichtspunkt einer Pandemie erstellt und damit für diesen Fall und den damit einhergehenden Präventivschließungen nicht ausreichend klar formuliert. Das klären nun, zu Recht, die Gerichte. Das aber alles so hinzustellen, man wolle sich herausstehlen, nur weil man unterschiedliche Blickwinkel auf denselben Sachverhalt hat ist unfair. Genauso unfair wäre es, zu behaupten, die gierigen Wirte wollten nur ihre ungedeckten Kosten auf die Versichertengemeinschaft abwälzen. Die Gerichte werden hier schlicht die Rolle eines Klärers aufnehmen, sie entscheiden, was wie auszulegen ist und gut ist.
Wenn man als Rechtsanwalt die ergangenen Urteile analysiert, zeigt sich, dass Versicherer von Betriebsschließungsversicherungen mit BSV-Bedingungen, in denen eine „namentliche“ Aufzählung erfolgt, leisten müssen (LG Flensburg, Urteil vom 19.02.2021; LG Mannheim, Urteil vom 19.02.2021; Landgericht Darmstadt, Urteil vom 14.02.2021; Landgericht Hamburg, Urteile vom 04.11.2020). Dies sind anders aus, wenn in den Versicherungsbedingungen der Begriff „nur“ klarstellt, dass die Aufzählung abschließend ist (OLG Hamm, Urteil vom 15.07.2020; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2021).
Es ist somit zwischen „namentlich“-Fällen und „nur“-Fällen zu unterscheiden.