Gericht stärkt Rechte von BU-Versicherten – Dachdecker darf nicht auf einfachere Tätigkeiten verwiesen werden

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Berufsunfähigkeitsversicherer müssen bei der Einstellung von Rentenzahlungen künftig noch genauer hinsehen. Das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) hat entschieden, dass ein ehemaliger Dachdeckergeselle seine Berufsunfähigkeitsrente weiterhin erhält – obwohl er zwischenzeitlich als Lagerarbeiter und später als Hausmeister gearbeitet hatte.

Das Gericht befand, dass die Versicherung ihre Leistungen zu Unrecht eingestellt habe. (Az. 4 U 537/23). Im konkreten Fall hatte der Kläger seit 2015 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente bezogen. Vier Jahre später stellte der Versicherer die Zahlungen ein – mit der Begründung, der Mann sei inzwischen in Tätigkeiten beschäftigt, die seiner bisherigen Lebensstellung entsprächen. Doch das OLG sah das anders. Die Begründung der Leistungseinstellung sei „nicht nachvollziehbar“ und genüge nicht den formalen Anforderungen nach § 9 Abs. 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB-BUZ).

Formfehler macht Einstellungsmitteilung unwirksam

Der Versicherer hatte die Rentenzahlung außergerichtlich mit Verweis auf eine neue Tätigkeit als Lagerarbeiter eingestellt. Vor Gericht kam zusätzlich der Beruf des Hausmeisters ins Spiel. Doch die Mitteilung, mit der die Einstellung begründet wurde, blieb vage – ein entscheidender Fehler. Laut dem Urteil fehlte es an einer konkreten und transparenten Darlegung, warum die ursprünglich anerkannte Berufsunfähigkeit entfallen sein sollte.

„Die pauschale Begründung war unzureichend, sodass die Verweisung auf die Tätigkeit als Hausmeister bereits formal unwirksam war“, heißt es in der Entscheidung. Zudem sei auch die Tätigkeit als Lagerarbeiter nicht vergleichbar mit der qualifizierten handwerklichen Arbeit eines Dachdeckers.

Versicherer bleibt in der Beweispflicht

Das Gericht stellte außerdem klar: Im sogenannten Nachprüfungsverfahren trägt weiterhin der Versicherer die Beweislast. Er muss darlegen, dass der Versicherte tatsächlich in der Lage ist, die neue Tätigkeit auszuüben – und dass sie seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Kann der Versicherer diesen Nachweis nicht führen, bleibt die Leistungspflicht bestehen.

Im vorliegenden Fall konnte der Kläger überzeugend darlegen, dass seine frühere Tätigkeit als Dachdecker in Qualifikation, Verantwortung und Einkommen deutlich über dem Niveau der einfachen Lagertätigkeit lag. Damit war die Verweisung unzulässig.

Signalwirkung für Versicherte und Vermittler

Für Experten ist das Urteil ein deutliches Signal an die Branche. „Das OLG stärkt die Rechte der Versicherungsnehmer und zeigt, dass Versicherer im Nachprüfungsverfahren hohe Anforderungen an die Begründung einer Leistungseinstellung erfüllen müssen“, sagt Rechtsanwalt Strübing von der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte.

Versicherungsnehmern, deren Berufsunfähigkeitsrente eingestellt wird, rät er zur Prüfung der formalen und inhaltlichen Begründung. „Oft genügt die Einstellungsmitteilung nicht den Anforderungen aus den Versicherungsbedingungen – und kann deshalb unwirksam sein.“

Das Urteil dürfte über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben. Es zeigt: Eine Tätigkeit gilt nicht allein deshalb als zumutbar, weil sie ausgeübt wird – entscheidend ist, ob sie der bisherigen Lebensstellung wirklich entspricht.

Autor: VW-Redaktion

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