Arag erleidet juristische Schlappe wegen Covid-Klausel

Arag-Hauptsitz in Düsseldorf. Bildquelle: Arag

Während der Corona-Pandemie haben die rechtlichen Auseinandersetzungen in Deutschland die Schlagzeilen in der Versicherungsbranche bestimmt. In einem Covid-Fall in Österreich setzten sich nun die Verbraucherschützer des VKI gegen den Düsseldorfer Versicherer durch.

Im konkreten Fall hatte sich die Arag in der Alpenrepublik auf eine Klausel in den Versicherungsbedingungen gestützt, wonach die Akte der Hoheitsverwaltung vom Versicherungsschutz ausgenommen seien. Demnach würde kein Versicherungsschutz „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind“ (Klausel 1 = Ausnahmesituationsklausel) „und Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundverkehrs- oder Grundbuchangelegenheiten“ (Klausel 2) bestehen.

Dies gelte auch „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht.“ (Klausel 3 = Katastrophenklausel).

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte daraufhin im Auftrag des Sozialministeriums die Arag SE Direktion für Österreich (Arag) wegen Klauseln verklagt, auf die sich Rechtsschutzversicherer stützen, um Deckungen bei Covid-19-bedingten Rechtsstreitigkeiten (z. B. bei Reiserücktritt, Flugausfall, Veranstaltungsabsage) und bei Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung stehen, abzulehnen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun der Klage stattgegeben (Az.: 7 Ob 92/23i). Demnach erachten die Richter die Klausel als intransparent und daher unzulässig an, da die Reichweite des Risikoausschlusses für durchschnittliche Versicherungsnehmer unklar bleibe. Auch die nachfolgende beispielhafte Aufzählung führte laut OGH nicht zur Transparenz der Klausel, da sie durchschnittliche Versicherungsnehmer durch die bloß beispielhafte Aufzählung weiterhin im Unklaren lasse, welche (sonstigen) Hoheitsakte vom Risikoausschluss umfasst sind. Dies gelte umso mehr, als durch den Hinweis auf Grundbuchangelegenheiten sogar unklar bleibt, ob bzw. inwieweit auch gerichtliche Verfahren vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.

Autor: VW-Redaktion

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