VersR REPORT von Robert Koch: Ausgewählte neue Rechtsprechung zum AGB-Recht

Quelle: VersR

Im Folgenden werden ausgewählte Urteile aus dem Jahr 2022 und der ersten Hälfte des Jahres 2023, vor allem des BGH, zum AGB-Recht vorgestellt. Eine Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen hatte den Fokus auf die für AVB geltenden Auslegungsgrundsätze.

1. Betriebsschließungsversicherung

In seinem zweiten Urteil zur Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stellt der BGH fest, dass die Bezugnahme auf Rechtsnormen (§§ 6, 7 IFSG) ohne Angabe einer konkreten Gesetzesfassung oder eines Zeitpunkts von dem VN so verstanden werden kann, dass sowohl der Rechtszustand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses als auch im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles (dynamische Verweisung) maßgeblich ist. Damit komme der Grundsatz der anwenderfeindlichsten Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB) zum Tragen, mit der Folge, dass dem VN für den Zeitraum der zweiten Betriebsschließung ein Anspruch auf Entschädigung zugestanden habe, da zu diesem Zeitpunkt COVID-19, SARS-CoV bzw. SARS-CoV 2 als Krankheit bzw. als Krankheitserreger in den §§ 6, 7 IfSG namentlich genannt worden seien (BGH v. 18.01.2023 – IV ZR 465/21, VersR 2023, 380 Rz. 29).

2. Rechtsschutzversicherung

Mit der Auslegung des Begriffs Schadensersatz in der Rechtsschutzversicherung (§ 2a der dort vereinbarten ARB) hatte sich der BGH in seinem Urteil vom 15.02.2023 zu befassen. Es ging dabei um die Frage, ob der Direktanspruch gegen den Berufshaftpflichtversicherer des insolventen VN aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG als Schadensersatzanspruch zu qualifizieren ist. Der BGH weist zutreffend darauf hin, dass es sich bei der danach angeordneten Mithaftung des Haftpflichtversicherers zur Schuld des VN um einen gesetzlichen Schuldbeitritt handelt (vgl. § 115 Abs. 1 S. 4 VVG). Deshalb komme es für die Einordnung als Schadensersatzanspruch i.S.d. ARB nicht auf die Rechtsnatur des Direktanspruchs, sondern vielmehr darauf an, ob der Anspruch gegen den VN auf Schadensersatz gerichtet sei, was er im Ergebnis für den Anspruch aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung bejaht (BGH v. 15.02.2023 – IV ZR 312/21, VersR 2023, 582 Rz. 16 ff.).

3. Reiseversicherung

Nach dem Urteil des BGH v. 01.03.2023 – zur Reisekostenrücktrittsversicherung umfasst die im Versicherungsfall zu leistende Entschädigung des Versicherers nicht nur die vom VN dem Reiseunternehmen oder einem anderen vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten, sondern auch den Ersatz für Bonusmeilen, die eine versicherte Person zur Begleichung angefallener Reisekosten eingesetzt hat und die sie gemäß den Bedingungen des Bonusmeilenprogramms nach Stornierung der Reise nicht erstattet erhält. Dies begründet der BGH damit, dass sich ein durchschnittlicher VN vom Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung Schutz vor solchen Kosten verspricht, die dadurch entstehen, dass er eine gebuchte Reise krankheitsbedingt nicht antreten kann. Als Vermögenseinbuße werde er nicht nur Geldzahlungen, sondern auch sonstige Vermögensnachteile ansehen. Hierzu zählten auch nutzlose Aufwendungen, für die es keinen Markt gebe, an dem sie gekauft oder verkauft werden könnten, solange die aufgewandten Vermögensbestandteile für die versicherte Person werthaltig seien (BGH v. 01.03.2023 – IV ZR 112/22, RRa 2023, 140 = VersR 2023, 585 Rz. 13 f.).

4. Unfallversicherung

Ausgangspunkt für die Auslegung von AVB ist bekanntlich der Wortlaut. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den VN erkennbar sind. Die Bedeutung, die dem Zweck und dem Sinnzusammenhang für die Auslegung zukommt, hebt der BGH in seinem Urteil vom 2.11.2022 hervor, in dem es um die Neubemessung des Invaliditätsgrades gem. Ziff. 9.4 AUB 2008 ging (BGH v. 02.11.2022 – IV ZR 257/21, VersR 2022, 1580). Zunächst konstatiert der BGH, dass dem Wortlaut von Ziff. 9.4 AUB nicht zu entnehmen sei, welche Folgen es habe, wenn diese Neubemessung eine geringere Invalidität als die Erstbemessung ergebe. Sodann stellt er fest, für den VN werde aus dem erkennbaren Zweck und Sinnzusammenhang dieser Klausel deutlich, dass für die Bemessung der Invaliditätsleistung die zuletzt innerhalb des Dreijahreszeitraums durchgeführte Neubemessung maßgeblich sei, und zwar unabhängig davon, wer diese beantragt habe. Der VN werde annehmen, dass ihm im Fall einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands gegenüber der Erstbemessung eine höhere Invaliditätsleistung zustehen werde. Ebenso werde er bei verständiger Würdigung erkennen, dass sich die Invaliditätsleistung auch verringern könne, wenn sich sein Gesundheitszustand gegenüber der Erstbemessung verbessert habe. Dagegen werde er nicht annehmen, dass er, falls der Versicherer bei der Erstbemessung sein Recht auf Neubemessung nicht vorbehalten habe, im Verhältnis zu diesem hinsichtlich der Erstbemessung bereits eine unanfechtbare Position erlangt hat, sodass sich die Neubemessung nicht zu seinen Ungunsten auswirken könne (fernliegende Auslegungsalternative).

Der Grundsatz, dass bei der Klauselauslegung solche Verständnismöglichkeiten außer Betracht bleiben, die zwar theoretisch denkbar, aber praktisch fernliegend sind und nicht ernstlich in Betracht kommen, hat auch das OLG München zu der Feststellung veranlasst, dass Ziff. 5.1.2 AUB 2014 keine Anwendung findet, wenn eine in Notwehr oder Nothilfe handelnde versicherte Person einen Unfall erleidet (OLG München v. 05.05.2022 – 25 U 875/22, VersR 2023, 102). Ziff. 5.1.2 AUB 2014 nimmt Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht, vom Versicherungsschutz aus.

5. Wohngebäudeversicherung

Der in den Klauseln zur Wohngebäudeversicherung (Klauseln zu den WGB F 01/08 K.7) als „naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen“ definierte Begriff „Erdrutsch“ erfasst nach Ansicht des BGH auch Schäden am Haus, die durch allmähliche, nicht augenscheinliche naturbedingte Bewegungen von Gesteins- oder Erdmassen verursacht werden (BGH v. 9.11.2022 – IV ZR 62/22, VersR 2023, 41 Rz. 8 ff.). Ein durchschnittlicher VN werde erkennen, dass der versicherte Tatbestand mit einem naturbedingten Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen zwei unterschiedliche Vorgänge einschließe, denen zwar in der Variante des „Abstürzens“ ein plötzliches Ereignis immanent sei, das aber in der Alternative des „Abgleitens“ gerade nicht gefordert werde. Der Begriff des Abgleitens umschreibe nach allgemeinem Sprachgebrauch einen Haftungs- oder Haltverlust und eine unbeabsichtigte Bewegung seitwärts und nach unten.

II. Einbeziehung (§ 305c Abs. 1 BGB)

In einer Reihe von Entscheidungen befassten sich die Obergerichte und der BGH mit der Frage, ob die streitgegenständliche Klausel überraschenden Charakter hat. Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in AGB, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Das Wesensmerkmal überraschender Klauseln liegt somit in dem ihnen innewohnenden Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt (BGH v. 2.11.2022 – IV ZR 257/21, VersR 2022, 1580 Rz. 24), weshalb überraschende Klauseln regelmäßig auch gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoßen. Es verwundert deshalb nicht, dass die Gerichte bei überraschenden Klauseln vielfach nicht zwischen der Einbeziehungs- und Inhalts-/Transparenzkontrolle trennen bzw. im Fall der Verneinung eines Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekts auch eine Intransparenz ablehnen (z.B. BGH v. 02.11.2022 – IV ZR 257/21, VersR 2022, 1580 Rz. 26 ff.; OLG Hamm v. 08.11.2022 – 20 U 287/22, VersR 2023, 246).

1. Hausratversicherung

Nach Ansicht des OLG Hamm findet das Sublimit, das für den Diebstahl aus verschlossenen Kfz in einer „Hausratversicherung Rundumschutz“ vorgesehen ist, auch für die Deckungserweiterung auf Diebstähle weltweit und auf im Kfz befindliche Wertsachen („Plus-Paket [HR 118]“) Anwendung. Die Geltung des Sublimits für die Deckungserweiterung sei schon deshalb nicht überraschend, weil ein durchschnittlicher VN damit rechne, dass der Versicherer einer Hausratversicherung, der in Erweiterung der nach den VHB versicherten Gefahren Versicherungsschutz gewähre, dies nicht im Umfang der vereinbarten Versicherungssumme, sondern nur in Höhe einer Haftungsbegrenzung gewähre. Der VN werde so erkennen, dass die Versicherungssumme, die für die im Rahmen der VHB vereinbarten Gefahren gelte, nicht auch für Haftungserweiterungen gelte (OLG Hamm v. 08.11.2022 – 20 U 287/22, VersR 2023, 246).

2. Mietnomadenversicherung

Bei der Beschränkung der Versicherung von Sachschäden auf die Fälle, in denen auch ein Mietausfallschaden entstanden ist und der Mieter nach dem Kündigungszeitpunkt in der Wohnung verbleibt (§ 2 Nr. 1c und Nr. 3 der dort vereinbarten Besonderen Bedingungen für die Mietnomadenversicherung), handelt es sich nach Ansicht des OLG München nicht um eine überraschende Klausel (OLG München v. 04.02.2022 – 14 U 9475/21, r+s 2022, 341).

3. Unfallversicherung

Dass auch im Fall einer Neubemessung des Invaliditätsgrades, die nur der VN selbst noch beantragen konnte, ein Rückforderungsanspruch entstehen kann, ist nach Ansicht des BGH nicht so ungewöhnlich, dass dieser hiermit nicht rechnen werde. Eine Überrumpelung oder Übertölpelung liege nicht vor, denn der VN könne auf Grundlage seiner Kenntnis über den eigenen Gesundheitszustand selbst entscheiden, ob er eine Neubemessung veranlasse und sich damit dem Risiko einer Verschlechterung aussetze (BGH v. 02.11.2022 – IV ZR 257/21, VersR 2022, 1580 Rz. 24).

III. Inhalts- und Transparenzkontrolle

Lediglich in zwei Entscheidungen hatte sich der BGH mit der Wirksamkeit von Vertragsbedingungen zu befassen.

1. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB – Reise-Rücktrittsversicherung

Nach Ansicht des BGH genügt die Formulierung „unerwartete und schwere Erkrankung“ in den Bestimmungen einer Reise-Rücktrittsversicherung und Reiseabbruch-Versicherung dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Der durchschnittliche VN werde eine Erkrankung dem Wortlaut nach als „unerwartet“ erachten, wenn sie überraschend, also plötzlich und unvorhergesehen auftritt. Vertragszweckorientiert werde er davon ausgehen, dass das Vorliegen einer „schweren“ Erkrankung nicht allein vom Ausmaß der krankheitsbedingten Beeinträchtigungen abhänge, sondern auch davon, welche Auswirkungen diese Beeinträchtigungen – aus der objektiven Sicht eines verständigen Dritten – auf die Durchführung einer Reise wie der versicherten hätten (BGH v. 19.10.2022 – IV ZR 185/20, RRa 2023, 93 = VersR 2022, 1585 Rz. 25 ff.). Der Umstand, dass die Gerichte im Streitfall Feststellungen zu den Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des VN auf die versicherte Reise und zu den sonstigen konkreten Umständen zu treffen hätten, sei nicht unüblich und führe nicht zu Intransparenz. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, bestehe nur im Rahmen des Möglichen. Weder bedürfe es eines solchen Grades an Konkretisierung, dass alle Eventualitäten erfasst werden und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können, noch sei ein Verstoß gegen das Transparenzgebot schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können. (BGH v. 19.10.2022 – IV ZR 185/20, RRa 2023, 93 = VersR 2022, 1585 Rz. 43).

2. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB – Krankenversicherung

Viel Beachtung gefunden und Kritik geerntet hat das Urteil des BGH zur Wirksamkeit der Prämienanpassungsklausel des § 8b MB/KK (BGH v. 22.06.2022 – IV ZR 253/20, VersR 2022, 1078; ablehnend Werber, VersR 2022, 1333 ff.). § 8b MB/KK besteht aus zwei Absätzen. § 8b Abs. 1 S. 1 MB/KK enthält das Recht (und mit dem Wortlaut „der Versicherer vergleicht …“ zugleich die Verpflichtung) des Versicherers zu jährlichem Vergleich der erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. S. 2 statuiert ein Anpassungsrecht in Fällen einer Abweichung von mehr als dem (in § 155 Abs. 3 VAG) gesetzlich oder dem tariflich festgelegten Vomhundertsatz. Dieser erste Absatz entspricht weitgehend dem Inhalt der §§ 203 Abs. 2 VVG/155 Abs. 3 VAG, ohne diese Vorschriften jedoch ausdrücklich in Bezug zu nehmen. Er enthält nicht die sowohl in § 203 Abs. 2 S. 1 VVG als auch in § 155 Abs. 3 S. 2 VAG vorgesehene Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Berechnungsgrundlage. § 8b Abs. 2 MB/KK besagt, dass „von einer Beitragsanpassung abgesehen werden kann, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung als vorübergehend anzusehen ist“. Damit weicht der § 8b Abs. 2 MB/KK jedenfalls in seinem Wortlaut von der in den §§ 203 Abs. 2 S. 1 VVG/155 Abs. 3 S. 2 VAG enthaltenen Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der in Bezug genommenen Rechnungsgrundlagen ab. Folgerichtig stellt der BGH deshalb die Unwirksamkeit von § 8b Abs. 2 MB/KK fest.

Anders als das Berufungsgericht ist der BGH jedoch nicht der Ansicht, dass die Unwirksamkeit von § 8b Abs. 2 MBKK auch die Unwirksamkeit von § 8b Abs. 1 MBKK zur Folge hat. Dies begründet der BGH damit, dass sich aus dem für den VN erkennbaren Sinnzusammenhang von Abs. 1 und Abs. 2 zeige, dass eine besondere Regelung für den Ausnahmefall einer Veränderung, die „als vorübergehend anzusehen“ ist, in Abs. 2 enthalten ist. Das bedeute für ihn im Umkehrschluss, dass die übrigen Fälle einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung in Abs. 1 geregelt sind, ohne dass dies dort noch ausdrücklich erwähnt werden müsste. Diese Auslegung überzeugt nicht. Zu Recht konstatieren Brömmelmeyer(r+s 2022, 665, 667) und Boetius(r+s 2023, 193, 199), dass auf die vom BGH vorgenommene Auslegung nur ein professioneller Rechtsanwender, aber kein durchschnittlicher, rechtlich nicht vorgebildeter VN kommen könne. Im Übrigen läuft die Umkehrschlussziehung aus einer unwirksamen Klausel auf eine im AGB-Recht unzulässige geltungserhaltende Reduktion hinaus (BAG v. 27.01.2016 – 5 AZR 277/14, ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.5AZR277.14.0, NJW 2016, 1979 Rz. 29). Bei Berücksichtigung des Inhalts einer unwirksamen Klausel zum Zweck der Auslegung einer anderen Klausel handelt es sich nicht um einen Fall des sog. Blue-Pencil-Prinzips, was immer dann Anwendung findet, wenn es sich um inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in AGB handelt (BGH v. 22.06.2022 – IV ZR 253/20, VersR 2022, 1078 Rz. 38). An dem Merkmal des „aus sich heraus verständlich“ einer Klausel fehlt es, wenn sich ihr Inhalt nur mithilfe einer unwirksamen Klausel bestimmen lässt.

Autor: Robert Koch

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