Bafin erklärt mit Fallbeispielen das komplizierte Gruppenversicherungs-Urteil
Für Vereine ist es praktisch Gruppenversicherungen abzuschließen (Bildquelle: LukaszWyrwik/Pixabay)
Wenn Vereine oder Firmen für ihre Mitglieder oder Mitarbeiter Gruppenversicherungen anbieten, dann sind sie als Versicherungsvermittler einzustufen, so entschied der Europäische Gerichtshof im vergangenen Jahr. Seitdem ist unklar, auf welche Fälle das genau zutrifft. Die Bafin hat sich lange Zeit gelassen, um das Urteil zu interpretieren. Nun klärt die Aufsichtsbehörde auf, wer und unter welchen Bedingungen ein Versicherungsvermittler ist.
Viele Menschen haben schon mal in ihrem Leben eine sogenannte Gruppenversicherung abgeschlossen, ohne es vermutlich zu wissen. Sei es im Sportverein oder durch den Arbeitgeber mit einer Krankenzusatzpolice. Unternehmen und Vereine, die solche Gruppenversicherungen abschließen, sollen künftig als Vermittler eingestuft werden, das entschied der Europäische Gerichtshof im Oktober 2022.
Für die Praxis sind die Folgen weitreichend. Vorher haben Vereine oder Unternehmen nur einen Rahmenvertrag mit dem Versicherer abgeschlossen. Jetzt müssten sie sich bei der IHK registrieren lassen und einen Sachkundenachweis vorlegen, ebenso brauchen sie eine Haftpflichtpolice und müssen umfangreiche Informations- und Beratungspflichten erfüllen und sich jährlich fortbilden.
Auf welche Fallkonstellationen das genau zutrifft, hat die Bafin nun ausführlich erläutert: Man gilt sicher als Versicherungsvermittler,
- wenn Versicherungsnehmer eine Vergütung erhalten bzw. ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgen
- wenn die Mitgliedschaft im Gruppenversicherungsvertrag freiwillig ist
- wenn die versicherten Personen das Recht haben, Versicherungsleistungen gegenüber dem Versicherer in Anspruch zu nehmen
Von der Bafin folgen elf konkrete Beispiele: Wenn es beispielsweise um Direktversicherungen in der betrieblichen Altersvorsorge geht, dann gelten die Arbeitgeber nicht als Vermittler. „Vielfach werden lediglich Rahmenverträge vereinbart. So beispielsweise bei der Entgeltumwandlung, auf deren Grundlage individuelle Direktversicherungen für den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin abgeschlossen werden“, heißt es in einem Bafin Merkblatt. Weitere Beispiele lauten wie folgt:
- Das Brillengeschäft bietet Käufern einer Brille an, einem Gruppenversicherungsvertrag zum Beispiel für Glasbruch und Beschädigung der Brille beizutreten. Kunden tragen die Versicherungsbeiträge, das Brillengeschäft erhält einen Teil der Beiträge als Vergütung. Die Meinung der Bafin hinzu: „Hier besteht im Grundsatz eine erlaubnispflichtige Tätigkeit als Versicherungsvermittler. Da das Brillengeschäft einen Teil der Versicherungsbeiträge selbst behält, ist das Kriterium der Vergütung erfüllt.
- Ein Autohaus bietet mit dem Kauf eines PKWs eine Mobilitätsgarantie bzw. eine Schutzbriefoption an und erhält hierfür eine Vergütung. Die Bafin klärt auf: „Da das Autohaus einen Teil der Versicherungsprämie selbst behält, ist das Kriterium der Vergütung erfüllt. Der Beitritt der Kunden und Kundinnen erfolgt zudem freiwillig. Ggf. könnte eine Erlaubnisbefreiung/Erlaubnisfreiheit vorliegen.“
- Ein Unternehmen bietet seinen Mitarbeitern eine BU an. Die Arbeitnehmer entscheiden frei über die Einbeziehung in die Versicherung und tragen auch die Versicherungsbeiträge. Der Arbeitgeber erhält eine Aufwandserstattung in Höhe der ihm tatsächlich entstandenen Kosten. Die Bafin löst auf: „Es besteht keine Tätigkeit als Versicherungsvermittler, sofern der Arbeitgeber nur – wie bisher wohl üblicherweise – eine Aufwandserstattung in Höhe der ihm tatsächlich entstandenen Kosten erhält. Es besteht kein eigenes wirtschaftliches Interesse. Vielmehr handelt der Arbeitgeber aus Fürsorgeaspekten gegenüber seinen Beschäftigten.
Autor: VW-Redaktion
