65-Jährige demoliert Waschstraße: Huk-Coburg sieht Teilschuld beim Betreiber

Das LG München II musste über die richtige Nutzung einer Waschanlage entscheiden. Quelle: Bild von Marlene Bitzer auf Pixabay

Eine gepflegte Autowäsche ist für jeden Vehikel-Besitzer Alltag. Normalerweise sind Autowaschanlagen der ideale Helfer für die gründliche Pflege – und auch recht einfach zu bedienen. Nicht jedoch für eine 65-jährige Münchenerin: Ihr misslungener Waschversuch beschäftigte nun das Landgericht München II. Ihr Versicherer – die Huk-Coburg – sah eine Teilschuld beim Betreiber.

Was war geschehen: Im Juli 2021 rangierte die Dame recht unbeholfen in einer Waschstraße in Aßling, die von der Raiffeisen-Volksbank Ebersberg betrieben wird. Dabei beschädigte die ältere Dame durch ihr Rangiermanöver sowohl die Inneneinrichtung als auch die Walzen. Die Schadensumme belief sich dabei auf rund 16.000 Euro, berichtet der Münchener Merkur.

Der Haken dabei: Ihr Versicherer – die Huk-Coburg – wollte nur 60 Prozent des Schadens erstatten. Die restlichen 40 Prozent – also rund 6.400 Euro – sollte die Bank als Betreiber der Anlage vorstrecken. Diese weigerte sich jedoch – erwartungsgemäß – die Kosten zu übernehmen. Schließlich musste das LG München II in dieser Sache entscheiden.

Zwar bestätigte der Versicherer in der Klageschrift einen „äußerst misslungenen Waschversuch“, allerdings habe sie „die sehr unübersichtlichen Hinweise“ der Raiffeisen-Volksbank nicht verstanden. Vielmehr sei die Frau nach dem Bezahlvorgang dann aber laut Zeitungsbericht nicht in die Anlage gefahren, sondern habe erst einmal die Wäschestarttaste gedrückt. Demnach sei die Frau erst dann in die Anlage eingefahren, nachdem der Waschvorgang bereits gestartet war. Immerhin habe die 65-Jährige dabei laut Versicherer noch den Vorwaschgang erreicht.

Die Huk-Coburg argumentierte daraufhin, dass das Programm noch nicht hätte starten dürfen, bevor ein Fahrzeug in die Anlage eingefahren sei. Oder die Mitarbeiter hätten die Frau vom Einfahren abhalten oder die Hinweise übersichtlicher gestalten müssen. Allerdings scheint der Versicherer dabei wohl die Rechnung ohne das Überwachungsvideo gemacht zu haben.

Laut Münchener Merkur sei darauf „zu sehen, wie die Fahrerin in die Waschbox fährt, obwohl diese bereits angeschaltet war, und dann mehrfach wild in der Waschbox herum rangiert.“ Das LG München II entschied daraufhin, dass der Versicherer auch die restlichen 40 Prozent der Schadensumme einschließlich Zinsen zahlen muss.

Die Richter begründeten dies damit, dass die Fahrerin „Fahrmanöver durchgeführt hat, die der Örtlichkeit nicht angemessen waren“. Zudem habe sie „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im Umgang mit fremdem Eigentum in einem nicht mehr nachvollziehbaren Maße außer Acht gelassen“. So habe die Dame die Anweisungen der Bedienungsanleitung ignoriert und sei mehrfach gegen die Walzen der automatischen Waschanlage in Aßling gefahren.

In der Urteilsbegründung hieß es dazu: „Wer dreimal gegen Walzen einer Waschanlage fährt, weil er glaubt, hierdurch im Wege einer Touchfunktion das Waschprogramm einer vollautomatischen Portalwaschanlage nach einem Programmierungsfehler zu starten, und so an den Walzen der Anlage einen Schaden in Höhe von 16.000 Euro verursacht, handelt in diesem Sinne grob fahrlässig.“

Ob die Dame künftig auf die Nutzung einer Autowaschanlage verzichten und auf Handwäsche umsteigen wird, ist nicht bekannt. Kostengünstiger wäre es allemal.

Autor: VW-Redaktion

Ein Kommentar

  • Dieser Fall führt anschaulich die Regulierungspraxis der HUK-Coburg vor Augen. Hier wird mit fadenscheinigen Ausreden versucht, die Geschädigten um berechtigte Ansprüche zu bringen. Aber es ist auch ein Stück weit der Tatsache geschuldet, daß ältere, versierte Mitarbeiter gegen jüngere und kostengünstigere Kräfte ausgetauscht wurden und die Abteilungsleiter meist nicht in der Sparte zuhause sind. Hier ist ein Umdenken der gesamten Branche notwendig, denn dies betriftt nicht alleine die HUK.

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