BdV mahnt Auslandskrankenversicherer wegen Ausschlussklauseln ab

Der BdV hat mehrere Auslandskrankenversicherer wegen strittiger Ausschlussklauseln abgemahnt. Quelle: Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Der Bund der Versicherten (BdV) hat drei Auslandskrankenversicherer wegen – vermeintlich – unwirksamer Ausschlussklauseln abgemahnt. Dabei ist den Verbraucherschützern ein Dorn im Auge, dass die Unternehmen Leistungen vorenthalten würden, wenn ein Versicherungsfall infolge von Alkohol- oder Drogen-„Missbrauch“ eintrete.

Dabei kritisiert der BdV konkret die entsprechenden Klauseln der Versicherer ADAC Versicherung AG, Europ Assistance SA und BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG. Nach Ansicht des BdV sei demnach weder klar definiert, wann ein „Missbrauch“ vorliege, noch würden die Begriffe Alkohol und Drogen präzise voneinander abgegrenzt. Das sorge für Intransparenz und damit Unsicherheit, bemängelt der Verband.

„Die fraglichen Klauseln sind für Versicherte unverständlich und benachteiligend – und damit schlicht unwirksam. Wir haben die Anbieter daher aufgefordert, die Klauseln künftig nicht mehr zu verwenden beziehungsweise sich künftig nicht mehr auf sie zu berufen.“

Stephen Rehmke, Vorstand beim Bund der Versicherten e.V. (BdV)

Zudem könnte der Wortlaut so verstanden werden, dass von dem Ausschluss auch umfasst ist, wenn der Versicherungsfall fahrlässig herbeigeführt wurde. Das würde laut BdV bedeuten: Die Auslandsreisekrankenversicherer könnten Leistungen verweigern, wenn sich die versicherte Person einen einmaligen Alkoholexzess im Urlaub erlaubt, der eine stationäre Behandlung nach sich zieht. Gleiches gelte auch für die versehentlich falsch dosierte Einnahme eines Medikaments, die eine ärztliche Behandlung erfordert.

„Dieser Ausschluss benachteiligt die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer und ist nach unserer Einschätzung auch rechtlich nicht haltbar. Er widerspricht der sozialpolitischen Bedeutung der Krankenversicherung. Sie muss im Ernstfall verlässlich leisten. Dafür darf es nicht im Belieben des Versicherers stehen, ob jemand beim Feiern im Urlaub über die Stränge geschlagen hat“, bemängelt Stephen Rehmke, Vorstand beim Bund der Versicherten e.V. (BdV).

Autor: VW-Redaktion