Wirtschaftsministerium befreit 34f-Vermittler von ESG-Abfragepflicht
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erklärte auf Anfrage des Votum-Verbands, dass die Delegierte Verordnung 2017/565 in der ab August geltenden Fassung ausschließlich von Wertpapierfirmen im Rahmen der Geeignetheitsprüfung berücksichtigt werden muss und keine direkte Anwendung auf § 34f-Vermittler findet. Auch die Finanzanlagenvermittlerverordnung, die zwar auf Artikel 54 der Delegierten Verordnung verweist, führt nicht zu einer Verpflichtung zur Erfassung der Nachhaltigkeitspräferenzen.