Dank der Bafin: Bislang höchste Haftstrafe im Insiderverfahren ausgesprochen

Wer (Versicherungen) betrügt, dem droht das Gefängnis. Bild: maz-Alph bei Pixabay.

Verbrechen lohnt sich nicht – insbesondere, wenn die Bafin wacht. Wegen mehrfachen Insiderhandels wurde ein Angeklagter zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Finanzaufsicht spielte in dem Prozess eine tragende Rolle.

Die Bafin hatte den Beklagten angezeigt und das Ermittlungs- und Gerichtsverfahren durch verschiedene Stellungnahmen und Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung unterstützt. Der Verurteilte hatte nach Erkenntnissen der Aufsicht zwischen Mai 2018 und Februar 2020 Aktien und Derivate diverser Emittenten gehandelt und dabei insgesamt rund 8,5 Mio. Euro eingesetzt, vorwiegend vor Übernahmeangeboten. Die Insiderinformationen kamen von einem ehemaligen Mitarbeiter einer Investmentbank, die an fast allen betroffenen Übernahmen beratend beteiligt war. Der Tippgeber wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt.

Nicht alles nutzen, was man weiß

Die Nutzung von Insiderinformationen ist verboten und strafbar. Von Insiderhandel ist dann die Rede, wenn Personen Kenntnis von einer Insiderinformation haben und aufgrund dieses Wissens Papiere des betroffenen Unternehmens kaufen oder verkaufen, um sich so einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Verboten ist auch, dritten unbefugt eine Insiderinformation weiterzugeben. Eine Insiderinformation ist jede nicht öffentlich bekannte Tatsache, die geeignet ist, falls sie öffentlich bekannt wird, den Kurs erheblich zu beeinflussen und damit einen erheblichen Kauf- oder Verkaufsanreiz auf den Anleger oder die Anlegerin ausübt. Eine Insiderinformation kann auch das Wissen sein, dass bei einem börsennotierten Unternehmen eine Kapitalmaßnahme oder der Erwerb einer wesentlichen Beteiligung bevorstehen.

Autor: VW-Redaktion

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