BSV-Grundsatzurteil in der Schweiz: Gastronom hat keinen Anspruch auf pandemiebedingten Ertragsausfall

Quelle: Bild von pasja1000 auf Pixabay

Nach dem Bundesgerichtshof (BGH) in Deutschland hat nun auch das Bundesgericht in der Schweiz ein Grundsatzurteil zur Betriebsschließungsversicherung gefällt – zugunsten der Versicherungsbranche. Demnach habe ein Unternehmen keinen Anspruch auf Erstattung seines Ertragsausfalles durch einen Lockdown, wenn Pandemieschäden ausdrücklich ausgeschlossen seien.

Im konkreten Fall hatte ein Gastronom aus dem Schweizer Kanton Aargau gegen seinen Versicherer geklagt. Seine „Geschäftsversicherung KMU“ beinhaltet dabei auch den Ertragsausfall infolge einer Endemie. Nachdem der Schweizer Bundesrat im März 2020 einen Lockdown angeordnet hatte, machte der Wirt seinen Ertragsausfall beim Versicherer geltend. Dieser verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung, dass es sich um eine Pandemie – und nicht um eine Endemie handele, berichtete das Schweizer Radio und Fernsehen (SRF).

Das Handelsgericht im Aargau gab dem Gastronomen zunächst Recht und verpflichtete die Versicherungsgesellschaft im Mai 2021 zur Zahlung von 40.000 Franken. Der Versicherer ging jedoch vor das Bundesgericht – und setzte sich durch. Nach Ansicht der Bundesrichter stelle die entsprechende Vertragsklausel klar, welche Schäden und Risiken von der Deckung ausgenommen sind: „Ausgenommen werden unter anderem Schäden infolge Krankheitserregern, für welche national oder international die Pandemiestufen 5 oder 6 der Weltgesundheitsorganisation (WHO) gelten.“

Auch wenn die WHO mittlerweile nicht mehr in diesen Stufen rechne, entspreche die Covid-19-Pandemie den erwähnten Stufen, heißt es weiter. Daher bestehe auch keine Versicherungsdeckung.

Autor: VW-Redaktion

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

drei + 8 =