BGH sichert mehr Pfändungsschutz für Geschäftsführer bei Kapitalleistung

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Quelle: Bild von Udo Pohlmann auf Pixabay

Die Babyboomer gehen in Rente. Nicht nur in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch bei Betriebsrenten werden Leistungen fällig; das sind manchmal auch Kapitalleistungen. Doch sind insbesondere Einmalkapitalzahlungen auch vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters geschützt und greift an dieser Stelle ein Pfändungsschutz? Im Falle eines Geschäftsführers hatte aktuell der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden. Das Urteil wird in die Zukunft hinein wirken.

Der Fall

Ein ehemaliger Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer GmbH bezieht eine Altersrente und er bezieht einen Zusatz vom (Ex-)Arbeitgeber. Die GmbH hatte ihm eine Versorgungszusage erteilt, nach der er ab Erreichen des 65. Lebensjahres eine Pension von monatlich 3.000 DM, wahlweise eine Kapitalabfindung beanspruchen konnte. Zur Sicherung des Versorgungsanspruchs aufgrund der Pensionszusage verpfändete die GmbH dem GGF zwei von ihr bei der „A. AG“ als Rückdeckungsversicherungen abgeschlossene Lebensversicherungen mit Kapitalwahlrecht.

Im Jahr 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des ehemaligen GGF (Schuldner) eröffnet, eine Privatinsolvenz. Die Versicherungszeiträume der verpfändeten Rückdeckungsversicherungen waren zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners abgelaufen.  Die Ablaufleistungen der Versicherungen betrugen 129.297,70 € und 144.508,92 €. Die Versicherungsleistungen wurden am 21. März 2018 einem von dem Insolvenzverwalter eingerichteten Anderkonto gutgeschrieben.

Nun stritt man sich darum, ob und in welcher Höhe dem ehemaligen GGF als Schuldner Ansprüche zur Sicherung seines Unterhalts zustünden. Der Fall landete letztlich beim Bundesgerichtshof.

Das Urteil

Der ehemalige GGF und Schuldner hatte Erfolg. Die Leitsätze der Entscheidung lauten: Erhält der Schuldner aus einer Kapitallebensversicherung, die ihm zur Sicherung für Ansprüche aus einer für seine Tätigkeit als Geschäftsführer erteilten Pensionszusage wirksam verpfändet ist, nach Pfandreife eine Einmalleistung, kann er hierfür Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte geltend machen. Dem steht nicht entgegen, dass die Voraussetzungen des besonderen Pfändungsschutzes bei Altersrenten nicht gegeben sind.

Hinweis für die Praxis

Der BGH gewährt mit einer weiten Auslegung des Pfändungsschutzes auch im Falle von Kapitalzahlungen im Falle einer Privatinsolvenz Selbstständigen mehr Sicherheit und stellt klare Maßstäbe für künftige Fälle auf.  Allerdings muss der Pfändungsschutz anhand der nun bekannten Maßstäbe geprüft und beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt und begründet werden.

Das Insolvenzgericht muss den Zeitraum, für den Pfändungsschutz beansprucht werden kann, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freiem Ermessen bestimmen. Dabei ist vorausschauend auch die künftige Einnahmesituation des Schuldners zu berücksichtigen. Die Belange von Schuldner und Gläubiger müssen abgewogen werden.

Autor: VW-Redaktion

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