Absenkung der BBG 2022: Keine Sonderregelung für die bAV und Basisrente

Bei der Rente soll es nach dem Willen der Politik keine Leistungskürzungen geben. Quelle: Bild von Steve Buissinne auf Pixabay

Überraschenderweise wurde im jährlichen Entwurf zu den Sozialversicherungsrechnungsgrößen Anfang September eine Absenkung der BBG (WEST) bekannt. Die Absenkung ergibt sich aufgrund der gesetzlichen „Rechenregeln“ durch die Auswirkungen der Coronasituation auf die Lohnentwicklung.

Doch die geringfügige Absenkung hat große Auswirkung auf die bAV und Basisrente, denn die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Förderung ist mit der BBG verknüpft. Das löst deutliche Aufwände aus.

Daher waren sehr schnell die Verbände Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) an das Bundesarbeitsministerium (BMAS) und das Bundesfinanzministerium (BMF) herangetreten, ob die BBG nicht – mindesten für die Altersvorsorge – im Jahr 2022 auf gleichem Niveau bleiben kann.

Nun hat das BMF nach Abstimmung mit dem BMAS dem GDV geantwortet: Das sei aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelungen nicht möglich. Eine Gesetzesänderung wurde aufgrund der geringen Auswirkungen auf die Arbeitnehmer verworfen.

Damit wird die Absenkung der BBG zum 1. Januar 2022 wie im Entwurf vorgeschlagen kommen. Davon betroffen sind in der bAV das steuerfreie Beitragsvolumen nach § 3 Nr. 63EStG, die Freistellung von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV sowie § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IV sowie das Sonderausgabenabzugsvolumen bei Basisrenten.

Autor: VW-Redaktion

Ein Kommentar

  • Wenn man es in der neuen Regierung mit Abschaffung unnötiger Bürokratie ernst meinen würde, nähme man das noch kurzfristig in Angriff…

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

vier + zwölf =