Pensionszusage: Rückdeckungsversicherung in der Handelsbilanz wird neu bewertet

Quelle: Harry Strauss auf Pixabay

Für die Bewertung von Pensionszusagen und der damit zusammenhängenden Ausfinanzierungsmittel sind die Rechnungslegungshinweise des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) von großer Bedeutung. Nun hat das IDW in seiner Mitgliederzeitschrift 7/2021 einen neuen Hinweis zu rückgedeckten Direktzusagen veröffentlicht (IDW Rechnungslegungshinweis: Handelsrechtliche Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen, „IDW RH FAB 1.021“ vom 30. April 2021). Da Pensionszusagen in Deutschland weit verbreitet sind, wird dies viele Unternehmen treffen. Der Hinweis könnte auch Auswirkungen auf das Rückdeckungsgeschäft der Versicherer haben.

Eine Möglichkeit, Leistungen aus einer Altersversorgungszusage zu finanzieren, besteht im Abschluss von sog. Rückdeckungsversicherungen. Eine jeweils isolierte Bewertung des Rückdeckungsversicherungsanspruchs und der Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz kann zur Folge haben, dass die beiden Wertansätze wesentlich auseinanderfallen, selbst dann, wenn die aus der Rückdeckungsversicherung erfolgenden Zahlungen (nahezu) deckungsgleich mit den Zahlungen an den Versorgungsberechtigten sind.

Es geht also im Wesentlichen um die durchaus häufigeren Fallkonstellationen, wo Pensionszusage und Rückdeckungsversicherung nicht vollständig kongruent sind. Gerade wenn Rückdeckungsversicherungen erst nach Installation der Pensionszusage zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen wurden, ist dies beispielsweise der Fall. Dabei kann z.B. der Aktivwert, wie Experten wie Thomas Hagemann, Chefaktuar von Mercer, ausführen, deutlich höher ausfallen, als es eigentlich gerechtfertigt ist.

Mit dem IDW RH FAB 1.021 wurden vor diesem Hintergrund detaillierte Hilfestellungen für die handelsrechtliche Bewertung von rückgedeckten Direktzusagen erarbeitet. Darin werden die in der IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen (IDW RS HFA 30 n.F.) diesbezüglich angelegten Grundsätze einer „kongruenten“ Bewertung präzisiert und auf die relevanten Praxisfälle bezogen.

Wichtigstes Ergebnis ist, dass in den nicht-ganz-kongruenten Fällen eine sogenannte korrespondierende Bewertung erfolgen muss. Die Pensionsrückstellungen sind entweder mit dem Wert der Rückdeckungsversicherung zu bewerten (Aktivprimat) oder die Rückdeckungsversicherungen mit dem Wert der Pensionsrückstellung (Passivprimat).

Es wird keine „exakte“ Kongruenz mehr gefordert. Die neue Regelung kann auch teilweise angewandt werden, wenn z.B. die Rückdeckungsversicherung nur einen Teil der zugesagten Leistungen abdeckt. Dann ist der kongruente Teil nach den neuen Grundsätzen zu bewerten, der nicht kongruente Teil wie bisher. Es kommt also zu einer zweifachen Bewertung.

Bedeutung für die Rückdeckung von Pensionszusagen

Thomas Hagemann von Mercer geht auf seinem Blog Hagemanns Bilanzen auch darauf ein, was das für die nachträgliche Rückdeckung mit Versicherungen bedeuten könnte: „Wenn früher eine Rückdeckungsversicherung nachträglich abgeschlossen wurde, so ergab sich ungefähr in Höhe des Beitrags auch ein Aktivwert zum Jahresende. (…) Zukünftig wird der Aktivwert deutlich unter dem Beitrag des Jahres liegen, sodass sich ein handelsrechtlicher Aufwand ergibt, der die Kosten der Versicherung deutlich übersteigt. Das wird möglicherweise Unternehmen davon abhalten, Rückdeckungsversicherungen abzuschließen. Allerdings muss man dabei auch beachten, dass es sich hierbei nur um eine zeitliche Verschiebung handelt. Bei der bisherigen Bewertung fällt derselbe Aufwand erst in späteren Perioden an, wenn sich Rückdeckungsversicherung und Verpflichtung in der Bewertung sukzessive annähern. Manch ein Unternehmen wird daher vielleicht auch die wirtschaftlich zutreffendere Bewertung begrüßen.“

Claudia Veh und Andreas Johannleweling (beide KPMG) kommen zu folgender Einschätzung für neue Zusagen: „Bei neu zu erteilenden Leistungszusagen im Durchführungsweg Direktzusage kann die neue Handhabung ein zusätzliches Argument für eine Finanzierung der Zusage über eine RDV sein, möchte man die bilanziellen Effekte aus der Pensionszusage möglichst gering halten.“

Hinweis zur Umsetzung

Bei der Umsetzung kommt es zu handelsrechtlichem Aufwand. Im Grundsatz sind alle Rückdeckungsversicherungen zu prüfen:

  • Handelt es sich um eine versicherungsgebundene Zusage, wo Zusage und Rückdeckungsversicherung direkt miteinander verbunden sind,
  • Handelt es sich um eine teilweise kongruente Zusage, auf die die neuen Spielregeln anzuwenden sind oder
  • Liegt keine und auch keine „ungefähre“ oder teilweise Kongruenz vor und muss daher wie bisher bewertet werden.

Da eine Anwendung des IDW RH FAB 1.021 bei einigen Unternehmen möglicherweise prozessuale Anpassungen – z.B. in Form geänderter Anforderungen an Pensionsgutachten – bedingt, wird eine Nichtanwendung des IDW-Rechnungslegungshinweises bei der Aufstellung von Abschlüssen für Zeiträume, die vor dem 31. Dezember 2022 enden, nach Auffassung des Fachausschusses Unternehmensberichterstattung des IDW (FAB) durch den Abschlussprüfer nicht zu beanstanden sein.

Autor: VW-Redaktion

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