Bundesgerichtshof legt die Messlatte bei Datenschutz-Auskünften sehr hoch

Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten der Axa. Quelle: BGH

Nach Artikel 15 Abs. 1 DS-GVO hat die betroffene Person das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten. Nun hatte der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 15.06.2021, VI ZR 576/19) über die Reichweite und den Umfang des Auskunftsanspruchs zu entscheiden. In diesem Fall war Adressat des Auskunftsanspruchs gegen einen Lebensversicherer.

Anlass war, dass der Versicherungsnehmer dem Zustandekommen seines im Jahr 1997 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages widersprochen und in seiner Klage neben der bereicherungsrechtlichen Rückerstattung seiner Prämien auch die Erteilung einer „vollständigen Datenauskunft im Sinne von § 34 BDSG“ sowie die Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der bislang erteilten Datenauskunft an Eides statt beantragt. Im Berufungsverfahren stützte der Kläger seinen Auskunftsanspruch auf Art 15 DS-GVO.

Im Revisionsverfahren ging es vor allem um den Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art 15 DS-GVO. Der Bundesgerichtshof legt den Begriff „personenbezogene Daten“ gemäß Art 4 Nr. 1 HS 1 DS-GVO, die darunter alle Informationen, die sich auf eine indentifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen, fasst, sehr weit aus.

Nach Auffassung des BGH ist der Begriff nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist.

In der Urteilsbegründung nennt der BGH u.a. folgende Informationen, die grundsätzlich Gegenstand des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art 15 DS-GVO sein:

  • alle Schreiben des Versicherungsnehmers an den Versicherer,
  • alle Schreiben des Versicherers an den Versicherungsnehmer sowie die Korrespondenz des Versicherers mit Dritten,
  • Versicherungsscheine,
  • Zweitschriften und Nachträge zu Versicherungsscheinen,
  • Daten über Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers und
  • interne Vermerke oder interne Kommunikation beim Versicherer, die Informationen über den Versicherungsnehmer erhalten, z.B. Telefonvermerke oder Gesprächsvermerke, Vermerke über den Gesundheitszustand

Der Auskunftsanspruch, der in diesem Falle eine „vollständige“ Auskunft verlangte, ist nach Auffassung des BGH erst mit einer Negativauskunft über alle Auskunftsgegenstände erfüllt.

Der Bundesgerichtshof nimmt folgendes von dem Auskunftsanspruch nach Art 15 DS-GVO ausdrücklich aus:

  • rechtliche Analysen und Bewertungen der Rechtslage, z.B. durch die Rechtsabteilung, zu anhängigen Klagen, auch wenn diese auf der Grundlage personenbezogener Daten beruhen,
  • Daten über Provisionszahlungen eines Versicherers an Dritte.

Hinweis für die Praxis

Das Urteil zum Umfang des Auskunftsanspruchs ist ein Meilenstein und geht in seiner Bedeutung, die gar nicht hoch genug eingeschätzt werden kann, weit über die Versicherungsbranche hinaus. Alle Versicherer, die häufig auch im Fokus des Verbraucherschutzes stehen, alle Einrichtungen der bAV, aber z.B. auch Vermittler und Versicherungsmakler werden sich sehr schnell auf diesen sehr weit gefassten Auskunftsanspruch – auch technisch – einstellen müssen.

Das auch vor dem Hintergrund, dass gerade bei Beschwerden und zur Vorbereitung von Gerichtsverfahren der Auskunftsanspruch mittlerweile systematisch zu Beweisbeschaffung eingesetzt wird.

In der betrieblichen Altersversorgung kann dieses Urteil auch auf Auskunftsansprüche der versicherten Person, also betroffene Arbeitnehmer übertragen werden.

Autor: VW-Redaktion

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