Scheidung tut weh: Mehr Teilungskosten sind im Versorgungsausgleich möglich

Die SDK muss laut LG Verden Prämien an ihr Versicherten zurückzahlen. Quelle: Bild von jessica45 auf Pixabay

Seit September 2009 regelt das neue Versorgungsausgleichsgesetz die Folgen der Scheidung. Seitdem müssen Versorgungsträger mit hohem Aufwand und unter Beachtung einer mittlerweile ausufernden Rechtsprechung, den Versorgungsausgleich begleiten. Ein „alter“ Zankapfel ist dabei die Höhe der Kosten für die Teilung von Betriebsrenten.

Obwohl der § 13 VersAusglG diese ausdrücklich zulässt und auch der Bundesgerichtshof dazu schon ein „Machtwort“ gesprochen hat, wollen einige Familiengerichte den Versorgungsausgleich am liebsten zum Nulltarif. Der BGH hatte in der Vergangenheit schon eine Pauschalierung von Teilungskosten in Höhe von zwei bis drei Prozent und 500 Euro pro Anrecht ohne weitere Prüfung anerkannt. Um hohe Gerichtskosten zu vermeiden, hatten sich viele Versorgungsträger in diesen Rahmen gefügt.

Nun beschwerte sich ein großer Konzern, der seinen Beschäftigten eine sehr gute Betriebsrente bietet, die sich aus mehreren Bausteinen zusammensetzt. Für die interne Teilung der Anrechte hatte man eine Mischkalkulation angesetzt: Kleinere Betriebsrenten wurden mit weniger Kosten belastet, größere mit mehr Kosten. Die Formel lautete: drei Prozent des Kapitalwertes des Ehezeitanteils – höchstens aber drei Prozent der zweifachen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nach §§ 159, 160 SGB VI.

Insgesamt reichte das in der Mischkalkulation knapp aus, um die Kosten der Versorgungsausgleiche der Beschäftigten zu decken. Da es sich um Pensionszusagen handelt, die bei einer Teilung jedes Jahr aufgrund der mathematischen Gutachten usw. lebenslang Kosten auslösen, waren bei dem strittigen Anrecht die nach Teilungsordnung zulässigen Höchstkosten in Höhe von 4.284 Euro angesetzt worden.

Das war den Familienrichtern ein „Dorn“ im Auge: Man setzte nur 500 Euro Teilungskosten an. Der Rechtsstreit für den Arbeitgeber begann. Das Oberlandesgericht wollte 1.260 Euro anerkennen, da der Arbeitgeber dies konkret für diesen Fall als Kosten belegen konnte. Das Oberlandesgericht „wischte vom Tisch“, dass der Arbeitgeber eine Mischkalkulation anwandte, damit auch kleinere Betriebsrenten noch kostendeckend geteilt werden konnten. Der Fall wurde nun vom BGH (Beschluss vom 10. Februar 2021, Az.: XII ZB 284/19) zugunsten des Arbeitgebers entschieden.

Der Bundesgerichtshof erkannte die Mischkalkulation grundsätzlich an und gab den Familiengerichten klare Leitlinien vor: Gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung von Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes in Höhe von zwei bis drei Prozent des ehezeitlichen Kapitalwerts eines Anrechts bestehen auch bei einem 500 Euro deutlich übersteigenden Höchstbetrag (hier: 4.284 Euro) keine grundsätzlichen Bedenken, wenn der Versorgungsträger nachweisen kann, dass er sich durch den Abzug von Teilungskosten keine zusätzliche Einnahmequelle verschafft, sondern den Ansatz des Höchstbetrags benötigt, damit seine Mischkalkulation aufgeht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 18. März 2015 – XII ZB 74/12 – FamRZ 2015, 913 und vom 25. März 2015 – XII ZB 156/12 – FamRZ 2015, 916).

Hinweis für die Praxis

Die Aufwände für die interne Teilung sind teilweise sehr hoch. Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur externen Teilung 2020 könnten zukünftig noch mehr Versorgungen intern geteilt werden müssen.

Viele Arbeitgeber/Versorgungsträger, die ohnehin unter Kostendruck stehen, werden zukünftig noch stärker auch auf eine Kostendeckung beim Versorgungsausgleich achten müssen. Zumal die ohne Prüfung anerkannten Teilungskosten in Höhe von 500 Euro noch nie an die Inflation angepasst wurden. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs weist insofern in die richtige Richtung, ist aber mit dem Aufwand des Kostennachweises verbunden.

Autor: VW-Redaktion

Ein Kommentar

  • Typisch deutsche Bürokratie Lösungen damit es vermeintlich gerecht wird…

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