BSV: OLG Schleswig entscheidet zugunsten der Versicherer
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Im juristischen Dauerstreit um die Betriebsschließungsversicherung (BSV) haben die Versicherer einen weiteren Punktsieg errungen. Das Oberlandesgericht Schleswig wies die Berufung eines Gastwirtes gegen eine Entscheidung der Vorinstanz zugunsten des Versicherers zurück (Az.: 16 U 25/21).

Kläger war ein Gastwirt, der aufgrund der entsprechenden Landesverordnung vom 18. März 2020 seinen Betrieb für 30 Tage schließen musste. Der beklagte Versicherer wies die von ihm angemeldeten Entschädigungsansprüche aus der BSV hingegen zurück. Die Richter am OLG Schleswig gaben dem Versicherer recht mit der Begründung, dass die Co­ro­na-Pan­de­mie und die entsprechenden politischen Ver­ord­nun­gen des Landes Schleswig-Holstein kei­nen Ver­si­che­rungs­fall darstellen.

Demnach seien sind nur solche Gefahren versichert, die aus dem einzelnen Betrieb selbst herrühren (sogenannte endogene oder intrinsische Gefahren) und aufgrund derer die zuständige Behörde eine konkrete, einzelfallbezogene Maßnahme zur Bekämpfung einer Infektionsgefahr erlässt, die aus dem konkreten Betrieb stammt, so die Rchter. Betriebsschließungen aufgrund genereller gesellschafts- und gesundheitspolitischer Maßnahmen in einer pandemischen Ausnahmesituation seien hingegen nicht versichert.

Zudem komme eine Entschädigungsleistung aus der BSV auch deshalb nicht in Betracht, weil das Corona-Virus in den Versicherungsbedingungen bei den namentlich genannten versicherten Krankheiten und Krankheitserregern nicht aufgeführt ist. Die Aufzählung ist abschließend und das Corona-Virus deshalb nicht in den Versicherungsschutz einbezogen.

Das OLG Schleswig wies damit die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Lübeck zurück, dass die Klage des Gastronomen ebenfalls zurückgewiesen hatte. Eine Revision ist allerdings zulässig.

Autor: VW-Redaktion

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