Österreich: D&O-Versicherer muss Schadenersatzanspruch in Millionenhöhe begleichen

Quelle: Bild von Jürgen Sieber auf Pixabay

Der Oberste Gerichtshof in Österreich (OGH) hat jüngst in einem Rechtsstreit eines ehemaligen Bankchefs mit seinem D&O-Versicherer die Deckungspflicht festgestellt. Im vorliegenden Fall wurde ein früherer Bank-CEO gekündigt. Dieser habe sinnlose und teure Spezialtransaktionen veranlasst, um Wertpapiere ohne Verlust aus der Bilanz zu entfernen und Wertberichtigungen zu vermeiden. Das Risiko trug dabei die Bank.

Der geschasste Manager verklagte die Bank daraufhin auf Kündigungsentschädigung, Krankenversicherung, Urlaubsersatzleistung und Pensionsgewährung. Das Kreditinstitut hingegen Widerklage auf Schadenersatz von rund drei Mio. Euro. Dem Bankier wurde dabei „Malversationen und Sorgfaltspflichtverletzungen“ vorgeworfen, die zu Vermögensschäden in Höhe von zumindest 72 Mio. Euro geführt haben sollen.

Dessen D&O-Versicherer lehnte indes ab, weil die Meldung der Klage vor dem Handelsgericht Wien nicht rechtzeitig eingegangen sei. Der Kläger machte dabei und 738.000 Euro an bisher angefallenen Vertretungskosten sowie die Feststellung, dass der Versicherer Deckungsschutz zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen und zur Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche gewähren muss, berichtet das Versicherungsjournal Österreich.

Demnach sei die Schadensmeldung innerhalb der Nachmeldefrist erfolgt, die Widerklage vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien sei geeignet, eine Bestimmung des haftungsbegründenden Sachverhalts vorzunehmen und die Aufrechnungseinrede umfasse die gesamte Forderung.

Die Richter am OGH entschieden nun, dass die D&O-Versicherung auf dem Anspruchserhebungsprinzip (Claims-made-Prinzip) beruhe. Damit sei die Leistungspflicht des Versicherers an die Geltendmachung des Haftpflichtanspruchs gegenüber dem Versicherten geknüpft. Demnach biete die durch den Versicherer gewährte Rückwärtsdeckung einen Versicherungsschutz auch für die Fälle, die nach Versicherungsbeginn eintreten, aber auf Pflichtverletzungen vor Versicherungsbeginn beruhen.

Autor: VW-Redaktion

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