Versicherungsrecht: Sars-Cov-2 und die Semantik von Versicherungsbedingungen

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Sars-Cov-2 verursacht verheerende gesellschaftliche und ökonomische Schäden. Aber das Virus bewirkt auch Lernprozesse – bei der Entwicklung von Impfstoffen, der Digitalisierung, dem Verhältnis von Legislative und Exekutive und, vielleicht, auch der Auslegung und Gestaltung von Versicherungsbedingungen. Ein Gastbeitrag von Roland Rixecker für den VersR-Blog.

Die Betriebsschließungsversicherung, lange Zeit ein Mauerblümchen juristischen Interesses, tritt ein, wenn die zuständige Behörde versicherte Betriebe aus infektionsschutzrechtlichen Gründen ganz (je nach den AVB auch teilweise) schließt, um die Verbreitung „meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger“ zu verhindern. Die Unsicherheiten der Einschätzung, ob Deckung besteht, ergeben sich aus der Buntheit der Klauseln, die zu benennen versuchen, was der jeweilige Vertrag als in diesem versicherungsvertraglichen Sinne „meldepflichtig“ (und damit als bakteriellen oder viralen Auslöser des Versicherungsfalls) betrachtet.

Keine Zweifel werfen Klauseln auf, die als „meldepflichtig(en)“ Anlass einer Betriebsschließung „nur“ die in dem Vertrag („im Folgenden“) selbst katalogartig („namentlich“) aufgezählten Erreger oder sie gar zusätzlich als „abschließend“ benannt bezeichnen (LG Bochum, VersR 2020, 1104). Jeder erkennt auch ohne versicherungsvertragliches und virologisches Sonderwissen: Sars-Cov-2 ist nicht gemeint. Insoweit bestehen auch weder Transparenzbedenken, noch kann diese im Interesse der Kalkulierbarkeit von Risiken erfolgende Beschränkung als unangemessene Benachteiligung betrachtet werden.

Autor: Roland Rixecker

Den vollständigen Beitrag lesen Sie auf dem VersR-Blog.

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