Nun doch: Ab 2021 sollen auch in der EU Sammelklagen möglich sein

Quelle: Sang Hyun Cho auf Pixabay

Vor wenigen Tagen haben sich die EU-Staaten auf eine europaweite Sammelklage geeinigt. Damit sollen die Verbraucher künftig überall in der EU gemeinsam juristisch gegen Unternehmen vorgehen können. Was dies konkret bedeutet, erläutert Ina Ebert von der Uni Kiel in einem neuen Blog-Beitrag für VersR.

Spätestens Anfang 2021 soll die Richtlinie über „Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher“ in Kraft treten. Die Vorgeschichte dieser Sammelklagen „à la EU“ ist lang. Seit mindestens 15 Jahren wird diskutiert, ob die EU-weite Einführung von kollektivem Rechtsschutz wünschenswert oder gar zum Verbraucherschutz erforderlich ist.

Umstritten war dabei nie das Ziel, in allen Mitgliedsstaaten einen möglichst gleichen Level von Verbraucherschutz und effektive Methoden zur Durchsetzung der von der EU gewährten Verbraucherrechte einzuführen. Dieser Aspekt gewann im Lauf der Jahre durch die wachsende Bedeutung von grenzüberschreitenden Verbraucherverträgen, nicht zuletzt aufgrund verstärkter Internetnutzung, eher noch an Bedeutung. Vielmehr schreckte das Beispiel der Massenklagen in den USA.

Dieses Dilemma führte dazu, dass die EU sich zunächst auf die unverbindliche Empfehlung an die Mitgliedstaaten beschränkte, nationale Mechanismen zum kollektiven Rechtsschutz einzuführen. Es überrascht kaum, dass diese Quadratur des Kreises den Mitgliedstaaten in den folgenden Jahren nicht gelang. Die EU-Empfehlungen wurden, wenn überhaupt, sehr unterschiedlich umgesetzt. Einige Staaten führten umfassende Sammelklagen für Verbraucher ein, wie zum Beispiel Italien 2010 und Frankreich ab 2014.

Was genau kommt also auf uns zu? Zunächst einmal, so schnell gar nichts. Die Mitgliedstaaten haben wie üblich 24 Monate Zeit, die Richtlinie in ihr jeweiliges nationales Recht umzusetzen. Weitere sechs Monate sind vorgesehen, bis die neuen Verfahrensarten dann auch tatsächlich zur Verfügung stehen müssen. Bis weit ins Jahr 2023 hinein dürfte also alles bleiben wie gehabt. Und dann? Neu ist aus deutscher Sicht vor allem, dass die allein zur Klageerhebung befugten qualifizierten Verbraucherschutzorganisationen nicht nur auf die Beendigung rechtswidriger Praktiken oder die Feststellung der Verletzung von Verbraucherschutzrechten klagen können.

Es bleibt abzuwarten, wie die Mitgliedstaaten die Richtlinie ins nationale Recht überführen werden. In einigen Staaten besteht wenig Handlungsbedarf. In Deutschland muss der Gesetzgeber hingegen tätig werden und erstmals auch einen auf die Entschädigung der Verbraucher gerichteten kollektiven Rechtsschutz einführen, neben oder statt der bestehenden Musterverfahren.

Den vollständigen Blog-Beitrag lesen Sie bei VersR.

Autorin: Ina Ebert

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