Mathematische Sachverständige der aba diskutieren über Digitale Rentenübersicht, Corona und Praxisfragen rund um die bAV

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Viel Neues in der bAV: Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) hat auf ihrer Tagung den Blick in die Zukunft gerichtet. Die Wichtigkeit und Relevanz der Veranstaltung wird anhand der Themen und Referenten deutlich. Im Kern standen praktische und rechtliche Fragen, nicht alles konnte geklärt werden, doch die Diskussionen zeigten, wohin der Weg geht.

Erster Tagungs-Schwerpunkt war die Digitale Rentenübersicht. Dr. Natalie Brall vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gab einen Überblick über die zentralen Gegenstände des Gesetzentwurfs zur Einführung der „Digitalen Rentenübersicht“: Den organisatorischen Rahmen in Form der bei der DRV Bund anzusiedelnden „Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht“ und den Prozess der Einführung. Den Zeitplan, Start der ersten Betriebsphase 21 Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, Start des Regelbetriebs im Herbst 2023, bezeichnete Dr. Brall als ambitioniert, aber machbar.

Die von den Versorgungseinrichtungen bereitgestellten Daten sollen als Bruttobeträge, also vor etwaigen Steuern und Abgaben, und differenziert nach erreichten oder erreichbaren Beträgen, nach Kapitalzahlungen oder Renten sowie nach garantierten bzw. prognostizierten Werten dargestellt werden, was mindestens acht unterschiedliche Darstellungsformen ermöglicht. Dr. Brall zeigte sich zufrieden über die Nutzbarkeit der Steuer-ID als Identifyer und verwies auf eine andauernde politische Diskussion über die künftigen Abfragemodalitäten für Neuzusagen, die auch von der aba in ihrer Stellungnahme kritisch bewertet wurden.

In der anschließenden Diskussion bekräftigte sie den Grundsatz der Freiwilligkeit für eine Teilnahme von Unternehmen mit Direktzusagen und Unterstützungskassen, berichtete aber auch von bereits eingegangenen Interessenbekundungen aus diesem Kreis. Dass eine freiwillige Teilnahmemöglichkeit dieser Unternehmen, auf die fast 2/3 der Deckungsmittel der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland entfallen, von vielen Unternehmen geprüft werde und aus deren Sicht auch grundsätzlich wünschenswert sei, bestätigte in seiner Kommentierung aus Sicht der Direktzusage Dr. Dietmar Droste, e.on SE und Leiter der FV Direktzusage bei der aba. Entscheidend für eine Entscheidung zu einer freiwilligen Beteiligung sei, dass diese mit vertretbarem Aufwand möglich sei. Ähnlich fiel die Beurteilung durch Thomas Neumann, Unterstützungskasse des DGB e.V., aus. Er wies außerdem auf Unterschiede zwischen rückgedeckten Unterstützungskassen, bei denen die jährlichen Informationen aus Rückdeckungsversicherungen schon jetzt viele der geplanten Anforderungen erfüllten, und pauschaldotierten U-Kassen hin, ebenso wie auf Besonderheiten bei verwaltete abgelöste Altzusagen in seinem Haus.

Insgesamt positiv fiel auch die Bewertung von André Geilenkothen für sein Unternehmen Aon aus, das im Vorfeld des Referentenentwurfs für das BMAS gutachterlich tätig war. Bei der in der Umsetzungsphase besonders wichtigen Frage der „Vergleichbarkeit“ habe die Studie, erschienen als BMAS-Forschungsbericht, wichtige Ansätze aufgezeigt, die jetzt vertiefend bearbeitet werden müssen.

Corona und Direktzusage bzw. Unterstützungskassen

Susanna Adelhardt, Evonik Industries AG, verdeutlichte anhand von Zahlen die dynamischen Auswirkungen sinkender Rechnungszinssätze auf den Verpflichtungsumfang differenziert nach IFRS und HGB. Vor dem Hintergrund absehbarer Mehrbelastungen durch einen zinsbedingt erhöhten Mehraufwand in Höhe von 81 Mrd. Euro für die deutsche Wirtschaft allein bis Ende 2022, die steuerlich nach geltendem Recht nicht einmal als Betriebsausgaben geltend gemacht werden könnten, stellte sie die von BDA und IVS am 23. September erhobene Forderung nach einem Zinsmoratorium vor. Danach sollte der HGB-Zins auf dem Niveau des letzten Bilanzstichtags, z.B. 31. Dezember 2019, d.h. bei 2,71%, für die Geschäftsjahre bis Ende 2022 eingefroren werden.

Dr. Henriette Meissner von der Stuttgarter Versicherung zog eine erste Bilanz über die Pandemiefestigkeit von Prozessen der Unterstützungskassen und Stake-Holder wie auch in der Regulatorik. Angesichts kommender Herausforderungen wie ein erhöhtes Insolvenzgeschehen seien Lösungen für offene rechtliche Fragen erforderlich. Sie empfahl eine Lockerung der körperschaftssteuerlichen Anforderungen für Unterstützungskassen bei der Durchführung von Beiratsversammlungen oder von Beiratsnachwahlen, ferner einen flexiblen Umgang der Finanzverwaltung bei einer nicht vorhersehbaren Beeinträchtigung der Struktur der Versorgungshöhen (sog. „88/8/4-Regel“ gem. § 2 KStDV) sowie bei Darlehensgewährungen von pauschaldotierten Unterstützungskassen an das Trägerunternehmen. Handlungsbedarf sah Dr. Meissner auch bei Einzelaspekten der Abzugsfähigkeit von Dotierungen an Unterstützungskassen gem. § 4d EStG. Als coronabedingt verschärfte Probleme nannte sie u.a. die Einhaltung von Schriftformerfordernissen, die Ausgestaltung von Nachdotierungen, Überschreitungen des zulässigen Kassenvermögens sowie die Korrektur irrtümlicher Dotierungen aus Entgeltersatzleistungen.

Zielrente und Insolvenzschutz für Pensionskassenzusagen

Dirk Jargstorff,Robert Bosch GmbH, berichtete über die Umsetzung des Zielrentenmodells, das bereits im Jahr 2016 mit der „Fondsrente“ im Rahmen des Bosch Vorsorge Plans umgesetzt wurde. Zu dessen Kernmerkmalen zählen eine angestrebte Kapitaldeckung zwischen 100 und 125 Prozent und eine Mindesthöhe durch Verrentung des bei Rentenbeginns zur Verfügung stehenden Kapitals mit 0 Prozent, für die der Arbeitgeber einsteht. Seit 2016 habe sich die Risikotragfähigkeit im Bereich des Risikopuffers zwischen 100 und 125 Prozent Kapitaldeckung bewährt. In den durch Stresstests vorgegebenen und verschärften Szenarien hätten Rentensenkungen auch aufgrund von neuen Steuerungssystemen vermieden werden können.

Jürgen Rings, Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG, berichtete über aktuelle Diskussionsergebnisse aus einer Arbeitsgruppe zur Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung des Insolvenzschutzes für Pensionskassenzusagen. An dieser nehmen Vertreter der betroffenen aba-Gremien, des BMAS, des PSVaG und der BaFin teil. Rings verwies auf die Gesetzesbegründung zum ergänzten § 11 BetrAVG, demzufolge Arbeitgeber die Pensionskasse mit der Erfüllung der Verpflichtung beauftragen dürfen, was eine Erfüllungsverpflichtung und keine Schuldübernahme darstelle. Rings präsentierte auch erste Ergebnisse der drei weiteren Unterarbeitsgruppen zu Detailfragen der Beitragsermittlung, zu den Modalitäten der Übermittlung von Informationen über Sicherungsfälle sowie über offene Fragen zum Übergangszeitraum bis 1. Januar 2022, innerhalb dessen Insolvenzschutz nach Maßgabe der EuGH-Rechtsprechung besteht, § 30 Abs. 3 BetrAVG.

In der Diskussion wurden kritische Faktoren für den Erfolg der reinen Beitragszusage diskutiert, darunter eine angemessene Kommunikation über das Restrisiko von Rentenkürzungen sowie die noch offenen Fragen bei der gemeinsamen Steuerung und Durchführung. Dennoch zeigten sich Jargstorff, Meissner und Rings weiterhin überzeugt von den Potentialen und Stärken der reinen Beitragszusage. Sie biete Aussicht auf mehr Flexibilität, mehr Leistungen und mehr Mitsprache der Sozialpartner, wobei sich die Wichtigkeit des letztgenannten Faktors gerade in der Corona-Pandemie erneut bewiesen habe. Die Zuversicht wurde auch im Publikum geteilt. In einer Liveumfrage gingen 35 Prozent der Teilnehmer davon aus, dass die reine Beitragszusage mittelfristig den Durchbruch schaffe und 40 Prozent langfristig.

Vorträge zur Sterbetafeln und Eingriffen in den Future Service

In einem Vortrag über die Herleitung unternehmenseigener Sterbetafel erläuterte Silja Fichtner, Siemens AG, die Entwicklungsstufen auf dem Weg von einer für Siemens modifizierten Heubeck-Sterbetafel hin zu einer originären eigenen Sterbetafel für ihr Unternehmen. Sie beleuchtete den Einführungsprozess, die Abstimmung mit Prüfern und Finanzbehörden sowie die Vorbereitungen auf in Zukunft anstehenden Aktualisierungen.

Christian Viebrock von Mercer gab Einblick in die Detailprozesse bei der Ermittlung belastbarer Zahlen für Sterbe-, Invalidisierungs- und Verheiratungswahrscheinlichkeiten, die Glättung der erhobenen Werte sowie über die Ableitung von zu berücksichtigenden kurz- und langfristigen Trends.

Rechtliche Möglichkeiten eines Eingriffs in den Future Service vor dem Hintergrund der verfestigten Niedrigzinsphase behandelte Alexander Bauer , Heubeck AG.

Er zeigte Entwicklungen in der Rechtsprechung auf, die Eingriffe verstärkt auch bei kollektiven Rechtsbegründungsakte zuließen, richtigerweise aus Sicht von Bauer, da kollektivrechtliche Systeme nicht „erstarren“ dürften. Anhand von Beispielen nannte Bauer anerkannte sachlich-proportionale Eingriffsgründe in künftige Zuwächse – Stufe 3 des Drei-Stufen-Systems: wirtschaftlich ungünstige Entwicklung beim Arbeitgeber, Fehlentwicklungen der bAV in Form unvorhersehbarer Mehrbelastungen und gab differenzierte Einschätzungen für beitragsorientierte Leistungszusagen und Entgeltumwandlungszusagen ab. Er schloss mit einem Petitum für mehr Flexibilität und gegen einen überzogenen Vertrauensschutz für Anwartschaftszuwächse, der die bAV nicht nach vorne brächte und sogar die Generationengerechtigkeit gefährden könne.

Aktuelle Stunde mit vier weiteren Kurzvorträgen

Die Nutzung von CTA-Treuhandvermögen durch den Treugeber bzw. Arbeitgeber behandelte Andreas Johannleweling von KPMG. Er stellte verschiedene denkbare Entnahmemöglichkeiten und Instrumente zur Reduktion des Verpflichtungsumfangs und deren Grenzen vor, insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung der Anerkennung des betroffenen Vermögens als Deckungskapital. Behandelt wurden neben dem Modell einer Übertragung von CTA-Vermögen auf „gleichwertige Sicherungsmodelle“ auch verschiedene Varianten einer Änderung des Treuhandvertrags mit, je nach Variante, unterschiedlichen Regelungen hinsichtlich einer Zustimmung der Begünstigten oder des Treuhänders.

Den aktuellen Stand der Entwicklung eines „Rechnungslegungs-Wiki“, erarbeitet in einer Vorarbeitsgruppe der Fachvereinigung, präsentierte Christiane Grabinski, RZP Beratende Aktuare. Geplant ist eine möglichst offene Plattform, auf der in einer Testphase jedermann die eingestellten Artikel lesen dürfe. Die Berechtigung zur Veröffentlichung neuer Beiträge soll im Sinne einer Qualitätssicherung durch eine Vorprüfung durch eine kürzlich gegründete Arbeitsgruppe moderat eingeschränkt werden. Bewerbungen für eine Mitarbeit in dieser Arbeitsgruppe seien weiterhin möglich. Das Wiki-Tool soll im Ergebnis als hochaktuelles Nachschlagewerk dienen, aber auch Raum für die Diskussion konträrer Ansichten bieten.

Aktuelle steuerrechtliche Fragen präsentierte Dr. Manfred Stöckler, Willis Towers Watson. Aus der Gesetzgebung berichtete er über Verbesserungen bei der mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführten Geringverdienerförderung, § 100 EstG, durch das Grundrentengesetz. Aus dem Bereich der Rechtsprechung erläuterte er die jüngste Klarstellung des BFH zu der sog. Kombinationslösung (Auslagerungen von Past-Service auf Pensionsfonds gegen Einmalbeitrag und des Future-Service auf eine U-Kasse), die zu einer Bestätigung der Rechtsauffassung des BMF geführt habe. Vorgestellt wurden auch zwei aktuelle BMF-Schreiben. Eines vom 18.2.2020, „Vermögensbindungsgebot bei nicht überdotierten Gruppenunterstützungskassen“ wie vom 19.2.2020: „Einkunftsart bei Leistungen des Arbeitgebers aufgrund der Einstandspflicht nach Art. 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG“, bisher unveröffentlicht.

Korbinian Meindl, Prof. Dr. E. Neuburger & Partner, gab einen Überblick über die Entwicklungen seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts – Az.: 1 BvL 5/18 vom 26.05.2020- , das § 17 Versorgungsausgleichsgesetz zwar für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärte, zugleich aber Grenzen für die verfassungskonform möglichen Transferverluste bei der externen Teilung festlegte. Er skizzierte die für Familiengerichte neu entstandene Aufgabe, nämlich zu prüfen, ob die bei einer externen Teilung begründete Rente nach den vom BVerfG genannten Kriterien ausreichend sei. Danach stellte Meindl den aktuellen Bewertungsstand der Arbeitsgruppen von aba und DAV/IVS über den aktuellen Referenten-Entwurf des BMJV für eine Reform des Versorgungsausgleichsrechts vor.

Autor: VW-Redaktion

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