Verspätete Briefzustellung: OLG Köln verurteilt Post zu 18.000 Euro Schadenersatz

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„Gute Briefe sind wie gute Freunde. Sie dürfen es heute eilig haben, aber sie müssen sich morgen Zeit nehmen“, wusste schon der irische Schriftsteller Oscar Wilde. Doch was passiert, wenn ein Brief länger unterwegs ist als geplant? Die Deutsche Post kommt nun eine verspätete Briefzustellung teuer zu stehen.
Im konkreten Fall wollte eine Frau aus Bayern bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber – einer Klinik in Baden-Württemberg – Ansprüche von mehr als 20.000 Euro für Urlaub geltend machen, den sie aufgrund von Schwangerschaft und Elternzeit nicht mehr hatte nehmen können. Damit der Brief fristwahrend bis 30. September 2017 zugestellt werden sollte, entschied sich die Dame die Versandmethode „Expresszustellung mit dem Zusatzservice Samstagszustellung“. Das Porto dafür betrug 23,80 Euro.
Das Problem: Die Post stellte den Brief erst am 4. Oktober 2017 zu. Der ehemalige Arbeitgeber der Frau wies daraufhin die Ansprüche der Frau zurück und lehnte die Zahlung ab. Den dadurch entstandenen Schaden machte die Dame nun bei der Deutschen Post geltend.
Diese lehnte jedoch die Forderung ab mit der Begründung, der Zustellfahrer sei sich wegen des fehlenden Adresszusatzes „GmbH“ und weil die Briefkästen bei der Empfängerin nicht beschriftet waren, unsicher gewesen, ob er die Sendung so zustellen könne und habe deshalb zunächst von einer Zustellung abgesehen.
Die Richter des Oberlandesgerichts Köln gaben der Klägerin nun recht und bestätigten damit ein entsprechendes Urteil der Vorinstanz – des Landgerichts Bonn. Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschied mit Urteil vom 16. April 2020 (Az.: 3 U 225/19), dass die Post ihren Teil des zwischen den Parteien geschlossenen Frachtvertrags nicht erfüllt habe.
Danach haftet der Frachtführer nach Ansicht der Richter für den Schaden, der durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht. Bei der Sendung habe es sich offenkundig um eine solche gehandelt, bei der die Einhaltung der Lieferfrist für die Absenderin von besonderer Bedeutung und Wichtigkeit war. Dies ergebe sich aus der vereinbarten Zusatzleistung „Samstagszustellung“ und dem erheblichen Porto.
Zudem habe es nach Ansicht des OLG Köln aufgrund all dieser Umstände aus Sicht des Zustellers überhaupt keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass eine Adressungenauigkeit vorlag. Er hätte jedenfalls die Pflicht gehabt, an der rund um die Uhr besetzten Pforte nachzufragen.
Autor: VW-Redakteur