Was fondsgebundene Rückdeckungsversicherungen für die Unterstützungskasse bedeuten

Niemand verdient mehr als ein Versicherungsmitarbeiter. Quelle: Gerd Altmann / Pixabay

Bestehende Rückdeckungsversicherungen von Unterstützungskassen sind zum größten Teil klassische Versicherungen, deren Renditepotenzial in Zeiten niedriger Zinsen beschränkt ist. Bisher in der Unterstützungskasse eingesetzte fondsgebundene Versicherungen sind mit einer garantierten Erlebensfallleistung und meist auch mit einer regelmäßigen Garantieerhöhung ausgestattet, sodass sie die Bezeichnung „fondsgebunden“ kaum noch verdienen.

Denn auch ihr Vertragsguthaben ist größtenteils wie bei konventionellen Versicherungen investiert. Somit ist eine chancenreichere Kapitalanlage in der rückgedeckten Unterstützungskasse bisher kaum vorhanden.In ihrem Artikel „Fondsgebundene Rückdeckungsversicherungen in der Unterstützungskasse“ in der Zeitschrift BetrAV der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) beschäftigen sich Andreas Beckstette und Sandra Blome vom Institut für Finanz- und Aktuarwissenschaften in Ulm (ifa) mit der Frage, ob auch fondsgebundene Versicherungen mit chancenreicherer Kapitalanlage in der Rückdeckung eingesetzt werden können.

Dabei stellen sie zunächst das regulatorische Umfeld in Form von Gesetzestexten und Auslegungen der Finanzverwaltung dar. Anschließend erläutern sie, warum aus ihrer Sicht bei fondsgebundenen Rückdeckungsversicherungen regelmäßige Garantieerhöhungen keine notwendige Voraussetzung für einen vollständigen Betriebsausgabenabzug sein müssen.

Kern ihrer Argumentation sind § 4d EStG und die darin verankerten Begriffe des tatsächlichen und des zulässigen Kassenvermögens sowie die entsprechende Verknüpfung mit dem Versicherungsvertragsgesetz. Die Anwendung der im Jahr 1998 erschienenen BMF-Schreiben zu fondsgebundenen Rückdeckungsversicherungen erscheint in diesem Zusammenhang nicht sachgerecht, da die Veröffentlichung zu einer Zeit erfolgte, in der die beitragsorientierte Leistungszusage noch gar nicht im Betriebsrentengesetz verankert war und fondsgebundene Versicherungen noch keine Erlebensfallgarantie hatten.

Selbstverständlich müssen bei jeder Form der Rückdeckung die arbeitsrechtlichen Erfordernisse und die allgemeinen steuerlichen Anforderungen beachtet werden. Die beiden wesentlichen Voraussetzungen für einen vollständigen Betriebsausgabenabzug bestehen jedoch darin, dass Versorgung und Versicherung deckungsgleich sind, d.h. eine vollständig kongruent rückgedeckte Zusage vorliegt und in der Rückdeckungsversicherung Gewinngutschriften nicht in Form einer verzinslichen Ansammlung erfolgen. Damit können fondsgebundene Produkte wie sie in der Direktversicherung verwendet werden auch zur Rückdeckung von Unterstützungskassen eingesetzt werden.

Autor: VW-Redaktion