Österreich: Kein Schadenersatz für wiederholte Bundespräsidentenwahl

Österreichs Hauptstadt Wien bei Nacht, Quelle: Julius Silver auf Pixabay
Führt eine Wahlwiederholung wegen zu früh geöffneter Briefwahlkuverts zu Schadenersatzanforderungen? In Österreich hatte das Landesgericht Feldkirch nun eine entsprechende Schadenersatzklage der Republik für die Wiederholung der Bundespräsidentenstichwahl abgewiesen.
Im konkreten Fall wurde der Bezirkshauptmann von Bregenz, Elmar Zech, von der Republik Österreich auf 36.000 Euro Schadenersatz verklagt, nachdem bei der Bundespräsidentenwahl 2016 die Briefwahlkuverts zu früh geöffnet worden waren. Die Folge: Die Wahl musste wiederholt werden und der Beamte sollte einen Teil der Kosten für die Wahlwiederholung zahlen.
Da Zech jedoch nicht versichert war, weigerte er sich die Kosten zu übernehmen. Zuvor war ein Vergleich der Parteien am Landesgericht Feldkirch trotz eines entsprechenden Appells der Richterin gescheitert, berichtet die Austria Presse Agentur (APA). Zech habe nach der Verhandlung im November 2019 erklärt, das Vorgehen des Bundes sei „nicht nachvollziehbar und unverständlich“. Er und seine Mitarbeiter hätten nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt.
Die Richterin am Landgericht Feldkirch entschied nun für den Bregenzer Bezirkshauptmann. Demnach sei das Wahlgesetz dazu da, um Schutz und Sicherung des Wählerwillens zu garantieren – und nicht, um der Republik die entstandenen Mehrkosten durch die Wahlwiederholung zu ersetzen.
Kleiner Wermutstropfen: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Vielmehr kann gegen die Entscheidung am Oberlandesgericht Innsbruck Berufung eingelegt werden.
Autor: VW-Redaktion