Corona-Ausbruch: Muss Österreich für Ischgl tief in die Tasche greifen?

Skigebiet in Tirol. Wurde von dort das Coronavirus verteilt? Bild von Hans Braxmeier auf Pixabay

Offenbar haben einige Unternehmen und Behörden im Bundesland Tirol verspätet auf die Infektionsgefahr durch Corona reagiert und damit eventuell die europaweite Verbreitung des Corona-Virus ermöglicht oder zumindest beschleunigt. Ein Anwalt erklärt die Folgen und was der Betroffene tun muss, um an Schadenersatz zu gelangen. Das Ischgl-Gate könnte zum teuren Problem für Österreich werden.

Zahlreiche mit Corona-angesteckten Menschen aus unterschiedlichen Staaten haben zum Zeitpunkt ihrer Infektion Urlaub in einem der Tiroler Skigebiete gemacht, schreibt der Anwalt Hannes Wiesflecker. Auch Zeitungen haben das Problem bereits aufgegriffen, unter anderem die FAZ. Wieder zurück können diese Personen nun nicht ihrer Arbeit nachgehen, verlieren damit Geld, müssen medizinische Behandlungskosten bezahlen und erleiden unter Umständen auch dauerhafte gesundheitliche Schäden. „Solch eine Schädigung ist rechtswidrig, wenn sie unter Verletzung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes erfolgt ist“, erklärt der Anwalt.

Insbesondere einige Behörden stünden derzeit in der Kritik. Denn angeblich gab es bereits Ende Februar den ersten Fall einer Corona-Erkrankung in Tirol. Dieser wurde aber angeblich entgegen den Vorschriften nicht von der Behörde weitergemeldet, weshalb frühzeitige Maßnahmen zur Eindämmung der Epidemie nicht ergriffen wurden, schreibt der Anwalt.  „Wenn dies zutrifft, dann wären zahlreiche Schäden durch das rechtswidrige Verhalten der jeweiligen Behörde verursacht. In diesem Fall kommt das Amtshaftungsgesetz zur Anwendung, welches Schadenersatzansprüche regelt, die durch Amtsträger in Ausübung ihrer Tätigkeit verursacht wurden.“ Eine allfällige Klage richte sich dann nicht gegen den Amtsträger als Person, sondern gegen die Institution, die er repräsentiert, also Bund, Land, Gemeinde etc.

Auch private Unternehmen haften für Fehler

Bei privaten Unternehmen ergebe sich die Rechtswidrigkeit aus der Verletzung der sogenannten Schutz- und Sorgfaltspflichten. Diese gelten immer, auch wenn sie nicht zwischen Kunden und Unternehmer ausdrücklich vereinbart sind, erklärt der Jurist. Hotelier und Lokalbetreiber müssen von sich aus alles unternehmen, um eine Gefährdung ihrer Gäste zu vermeiden, z. B. indem sie erkrankte Mitarbeiter nicht arbeiten lassen, Räume desinfizieren, unter Umständen sogar ihren Betrieb schließen und die Behörden mit wichtigen Informationen versorgen. Wiesflecker schreibt, dass den Unternehmen das rechtmäßige Verhalten „ohne Probleme“ möglich gewesen wäre. Die Meldung an die Behörde hätte erfolgen, der erkrankte Mitarbeiter nach Hause geschickt werden können.

Die Frist zur Erhebung einer Klage auf Schadenersatz beträgt drei Jahre, nachdem der Schaden und der Schädiger bekannt geworden sind. Nach 30 Jahren verjähren alle Ansprüche auf Schadenersatz. Sein Rat: „Insbesondere sollten alle Geschädigten ihre Ansprüche prüfen lassen, die in den Skigebieten Ischgl, Paznauntal, St. Anton am Arlberg, Sölden, Zillertal, Mayrhofen, Gerlos, Zell am Ziller und Aschau-Kaltenbach Urlaub gemacht haben. Schäden können wie schon ausgeführt nicht nur Schmerzensgeld aufgrund von Erkrankungen oder entgangenem Urlaub sein, sondern auch durch die Quarantäne verursachte Ausfälle bei Einkommen oder sonstige Kosten, die dadurch entstanden sind.“

Autor: VW-Redaktion

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