Haften die Versicherer nicht für falsches Silikon in Deutschland?

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Die deutschen Opfer des Skandals um minderwertige Brustimplantate aus Industriesilikon haben wohl nur geringe Chancen auf einen Schadenersatz durch den französischen Haftpflichtversicherer. In einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vertrat der zuständige Gutachter die Ansicht, dass der Haftpflichtversicherungsschutz der PIP wirksam auf betroffene Frauen in Frankreich beschränkt werden konnte.

Die Chancen für deutsche Patientinnen auf einen entsprechenden Schadenersatz dürften demnach weiter sinken, berichtet die Nachrichtenagentur AFP. Ein Urteil in dem Verfahren wird erst in einigen Monaten erwartet. (Az.: C-581/18).

PIP hatte bis 2010 jahrelang Implantate mit für diese Zwecke nicht zugelassenem Industriesilikon verkauft. Im Jahr 2010 hatten die französischen Behörden festgestellt, dass die Produkte von Poly Implant Prothèse (PIP) minderwertiges Industriesilikon enthielten.

Daraufhin ließ sich die Klägerin die Implantate zwei Jahre später entfernen. Zudem forderte sie vom TÜV Rheinland ein Schmerzensgeld über 40.000 Euro, weil dieser das Herstellungsverfahren von PIP zertifiziert und später seine Prüfpflichten verletzt haben sollte.

Die Bundesrichter wiesen die Klage jedoch zurück und begründeten ihre Entscheidung damit, dass der TÜV nicht zu einer Überprüfung verpflichtet gewesen, da ihm keine konkreten Hinweise auf Mängel vorgelegen hätten. Damit folgten die Bundesrichter im Wesentlichen der vorherigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH).

Auch die Allianz France, der Haftpflichtversicherer des Unternehmens Poly Implant Prothèse (PIP), muss nicht für Schäden durch seine fehlerhaften Brustimplantate haften, wenn die Operation der betroffenen Frauen in Deutschland stattfand. 

Autor: VW-Redaktion

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