Versicherungsmakler haften auch bei mündlichen Ratschlägen

Wie sieht die Maklerbetreuung 2.0 aus? Quelle: Bild von bertholdbrodersen auf Pixabay

Ein Versicherungsmakler kann auch bei mündlichen Ratschlägen oder einer nicht erteilten Empfehlung in eine Beratungshaftung genommen werden. Darauf weist die Kanzlei Michaelis hin und beruft sich dabei auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden.

Im konkreten Fall hatte ein Beamtenanwärter den Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) geplant. Im Rahmen einer Online-Recherche hatte dieser seine Daten bei einem Makler hinterlegt. Dieser teilte dem Mann schließlich mit, dass der Abschluss einer PKV wegen einer Vorerkrankung (Wolff-Parkinson-Syndrom) nicht möglich sei, so das Finanzmagazin Fonds Professionell.

Allerdings sei es dem Interessenten schließlich doch gelungen, in eine private Krankenversicherung zu wechseln, worauf dieser den Makler auf Schadenersatz verklagt hatte. „Der Makler soll einen Hinweis auf eine sogenannte Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherer unterlassen haben“, wird Fabian Kosch von der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte zitiert. Der Makler argumentierte zudem, dass zwischen ihm und dem Interessenten gar kein Maklervertrag zustande gekommen sei, denn er habe keinen Rechtsbindungswillen für seine Auskünfte gehabt. 

Das Oberlandesgericht Dresden gab dem Kläger allerdings Recht: Ein Versicherungsmaklervertrag muss nicht zwingend schriftlich geschlossen werden, so das Finanzmagazin. Dabei könne dieser Vertrag sowohl mündlich oder aber durch Eingabe von Kontaktdaten über die Internetpräsenz eines Maklerunternehmens und anschließende telefonische Kontaktaufnahme zur individuellen Beratung seitens des Maklers zustande kommen (Az.: 4 U 2372/20).

„Die Annahme eines Maklervertrages und die damit einhergehenden umfassenden Beratungspflichten werden sehr weit nach vorne verlagert. Schon einfache Auskünfte, etwa am Telefon, können eine Haftungsverantwortung für Deckungslücken oder wie hier für eine Mehrprämie auslösen“, betont Kosch.

Autor: VW-Redaktion

Ein Kommentar

  • Ein sehr schöner Beitrag. Zeigt dieser sehr deutlich die mangelhaften Kenntnisse zum Thema Makler, Haftung, thematische Herangehensweise, Abgrenzung usw. Riesige Aufgabengebiete, Aufklärungen, Umgang mit digitalen Medien, Produktauswahl und und und. Die Gefahr für die Maklerbranche weiteren noch tiefergreifenden Haftungsvorwürfen ausgesetzt zu sein, ist sehr hoch. So gibt es mündlich getätigte Aussagen eines Versicherervertreters gegenüber einem Makler nach einem erklärten Rücktritt vom Vertrag nach VVA, dass der VN seine gesamten bisher entrichteten Versicherungsbeiträge und Prämien wieder zurückbekommt. Woher dieser Mitarbeiter des Krankenversicherers solche Informationen hat ist nicht klar. Fakt ist: das die digitale Weiterbildung ein Fundament legt, für einen sich dem Chaos nähernden Versicherungsmarkt. Wir bearbeiten bei uns Vorgänge, welche stellenweise an die Unglaublichkeit Grenzen. Spontan fällt mir da auch das Wort Schadenleistung in Geld durch Kulanzentscheidung. Wieviele Interpretationen es hierzu am Markt gibt ist unglaublich. Aber gut. Ich bin froh und dankbar so alt geworden und bis heute gesund zu sein.

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