Schlaganfall nach Hundebiss – Hundebesitzer haftet

Quelle: Bild von AnjaGh auf Pixabay

Erst Hand zerbissen, dann Schlaganfall. Das ist das Ergebnis einer Hunderauferei in Mannheim unter Beteiligung der Besitzer. Ein Hundebesitzer hatte seinen Hund nicht im Griff und muss 25.000 Euro Schadenersatz zahlen. Das erste Urteil war doppelt so hoch ausgefallen, doch das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hatte Einwände.

Es ist ein Fall, wie er in Deutschland häufig passiert. Kein Wunder, gibt es doch hierzulande Millionen der Vierbeiner.

Quele: Statista

Die Klägerin und Gebissene führte ihren Retriever in Mannheim aus. Der Hund war nicht angeleint, ebenso wenig wie der des Beklagten. Die Hunde begegneten sich und fingen einen Kampf an, woraufhin die Besitzer die Tier zügeln wollten.

Die Klägerin wurde in dem Tumult in die Hand gebissen und zog sich eine offene Mittelhandfraktur zu. Nach der Operation dieser Verletzung erlitt sie am selben Tage eine Lungenembolie und einen Schlaganfall mit schweren Folgen, wie das OLG schreibt.

Das Landgericht Mannheim hatte den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 50.000 Euro verurteilt und seine volle Haftung festgestellt. Er habe seinen Hund nicht unter Kontrolle gehabt und ihm sei dessen Aggressivität bekannt gewesen. Eine Lungenembolie und ein Schlaganfall sind zwar keine typischen Folgen eines Hundebisses, waren aber hier nach den Feststellungen eines Sachverständigen durch den Biss verursacht.

Salomonisch oder falsch?

Das OLG Karlsruhe kam zu einer etwas anderen Einschätzung. Der beklagte Hundehalter müsse nur zur Hälfte für die Folgen des Hundebisses haften, also 25.000 Euro. Es sei unstrittig, dass die Verletzung der Klägerin durch den Hund des Beklagten (mit-) verursacht wurde, weswegen er haftet. Dabei komme es nicht darauf an, welcher der beiden Hunde in die Hand biss.

Die Klägerin müsse sich allerdings die Tiergefahr ihres eigenen Hundes anrechnen lassen. Beide Tiere haben die Rauferei verursacht, die letztlich zu der Verletzung der Klägerin führte. Der konkrete Ablauf des Kampfes war nicht mehr zu rekonstruieren.

Weder ein Verschulden des Beklagten, etwa deshalb, weil ihm bekannt war, dass der Hund aggressiv ist, noch ein Verschulden der Klägerin, etwa durch Eingreifen in die Hunderauferei, konnte vom Senat festgestellt werden.

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