Anwälte, Glücksspiel, Bomben und ahnungslose Makler – Urteile mit Sprengkraft

Boom

Urteile mit Sprengkraft, Quelle: Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Oft enden Schadenfälle vor Gericht, häufig sind die Urteile für die Zukunft maßgebend. Aktuell beschäftigten sich die Richter mit den Folgen einer Blindgängersprengung, Haftung bei Maklerfehlern, der Klage gegen Glückspielanbieter bei Verlusten und der Berufshaftpflichtversicherung für angestellte Rechtsanwälte.

Immer wieder werden in Deutschland Blindgänger gefunden, ein Erbe der unrühmlichen Vergangenheit. Häufig kommt es bei der Entschärfung zu Schäden, über deren Haftung dann vor Gericht entschieden wird. Das Landgericht Osnabrück hat aktuell geurteilt, dass bei der Sprengung eines Weltkriegsblindgängers der Grundstückseigentümer nicht für Schäden an den benachbarten Gebäuden haftet. Geklagt hatte eine Versicherung, wie RP-Online meldet. (Az.: 6 O 337/19).

Achtung, freilaufender Makler. Der Versicherungskunde haftet für die Fehler des von ihm beauftragten Fachmanns. Dieser hatte bei einem Antrag auf Gebäudeversicherung erhebliche Vorschäden nicht angegeben, bei einem Leistungsfall hatte die Versicherung daraufhin den Vertrag erfolgreich angefochten. Das Gericht sieht den Versicherungsmakler als Hilfsperson des Kunden an. Ein Fehlverhalten dieser wird dem Versicherungsnehmer zugerechnet, auch Unwissen schützt nicht, meldet Anwalt.de. (Urteil, OLG Dresden, 03.04.2018, Az.: 4 U 698/17.)

Es ist zu hoffen, dass die Berufshaftpflicht des Maklers eintritt. Wie wichtig diese ist, beschreibt Klaus Hermann in seinem Buch „Ich bin kein Klinkenputzer“, eine Liebeserklärung an die Versicherungsbranche“, aktuelle erschienen im VVW-Verlag.

Glücksspiel und Anwältehaftung

Trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung für angestellte Rechtsanwälte, stellt dies nach einem neuen Urteil Arbeitslohn dar – FG Nürnberg, Urteil v. 27.02.2019 (Az.: 5 K 1199/17). Laut Gericht weisen Vorteile nur dann keinen Arbeitslohncharakter auf, wenn diese „im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden“, meldet Haufe. Das Finanzgericht hat keine Revision zugelassen, weil der Bundesfinanzhof bereits mehrfach in ähnlichen Fällen geurteilt hat, es ist eine Beschwerde anhängig (BFH VI B 39/19)

Glücksspiel ist Nervenkitzel. Alles liegt beim Blackjack an einer Karte, beim Roulette an Millimetern oder beim Poker auf dem richtigen Augenbrauenzucken beim Bluff. Wem das zu heikel ist, der kann sich gegen allzu große Schäden absichern – oder den Anbieter verklagen. Das funktioniert tatsächlich, zumindest in Deutschland. Der Grund ist, dass „Glücksspiel im Internet in Deutschland verboten ist“, erklärt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte. Ein Mandat hatte auf zwei Online-Seiten des Anbieters ElectraWorks Limited mehr als 100.000 Euro beim Online-Poker verloren. Der Anwalt will das Geld nun per Klage vom Unternehmen zurückholen, dieses sitzt in Gibraltar, einem britischen Überseegebiet.