KV-Zusatzversicherung: Sachbezüge bleiben bis 44 Euro steuerfrei

44-Euro-Grenze bleibt bestehen, Quelle: Bild von Harry Strauss auf Pixabay

Entgegen der Ankündigungen bleiben Sachbezüge des Arbeitgebers bis zur Grenze von 44 Euro im Monat steuerfrei. Warum Sie das als versicherungsaffiner Mensch interessieren sollte – gut, dass Sie fragen.

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf für ein Jahressteuergesetz 2019 in die Wege geleitet, es soll bis Jahresende beschlossen sein. In dem umfangreichen Gesetzespaket findet sich nicht mehr die in einem Vorentwurf vorgesehene Ausweitung der Definition der Geldleistung in Abgrenzung zum Sachbezug, meldet Haufe.

Im Wesentlichen war der Plan, ab 2020 nachträgliche Kostenerstattungen oder zweckgebundene Geldleistungen zu Versicherungen nicht mehr als Sachbezug zuzuordnen. Damit wäre die Anwendung der steuer- und sozialversicherungsfreien 44-EUR-Grenze nicht mehr möglich gewesen. Das soll nun doch nicht geschehen.

Gut für die Versicherungswirtschaft

Ursächlich für den Plan zur Abschaffung der Grenze waren zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) in denen die Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug „geändert beziehungsweise fortentwickelt“ wurde. Das Thema waren Zusatzkrankenversicherungen und wie diese steuerlich behandelt werden sollten.

Wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern unmittelbar Versicherungsschutz gewährt, liegt laut BFH begünstigter Sachlohn vor. Anders ist die Situation, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass die Mitarbeiter eine eigene private Zusatzkrankenversicherung abschließen. Die Urteile sind inzwischen anwendbar. Ihre Auswirkung beschränkt sich laut Haufe aber im „Wesentlichen auf vergleichbare Sachverhalte mit Versicherungen“.

Im Übrigen bleibe die Behandlung von Sachbezügen und die Abgrenzung zur Geldleistung unverändert. Ob ein Barlohn oder Sachbezüge vorliegt, wird danach entschieden, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beanspruchen kann.