Mannheimer wehrt sich gegen BSV-Vorwürfe

BSV ist auch ein EIOPA-Thema. Quelle: Bild von Benedikt Geyer auf Pixabay

Die Mannheimer Versicherung hat auf die Kritik gegen ihre Maßnahmen in der Betriebsschließungsversicherung (BSV) reagiert. Wirth-Rechtsanwälte hatten dem Versicherer vorgeworfen, er kündige entgegen dem Versicherungsrecht Verträge und handle kundenschädigend. Der Versicherer bestreitet das und erklärt, dass es ihm in der Sache um Klarheit zum Vorteil von Kunde und Unternehmen gehe.

Der Versicherer hatte seinen BSV-Kunden angeboten, die Regulierung von Schäden anhand der bayerischen Lösung vorzunehmen. Diese besagt, dass 30 Prozent des Schadens zwischen Versicherer und Kunden aufgeteilt werden, sodass der Versicherer am Ende zwischen zehn und 15 Prozent des Schadens übernimmt. Den Großteil der Schäden, rund 70 Prozent, übernimmt der Staat per Kurzarbeitergeld und Soforthilfen.

Die „deutliche Mehrheit unserer Kunden“ habe die bayerische Lösung angenommen, erklärt Roland Koch, Pressesprecher und Leiter Marketing bei der Mannheimer. Dem Unternehmen sei es wichtig, „Klarheit für alle Beteiligten zu schaffen. Dem Kritiker Wirth-Rechtsanwälte geht diese Klarheit allerdings zu weit. Die Mannheimer hätten jenen Kunden „außerordentlich“ die Verträge gekündigt, die das „bayerische Angebot“ nicht angenommen haben.

Keine einfachen Antworten

Die Versicherungsverträge der Kunden seien unterschiedlich, es gäbe nicht den einen Vertrag, sodass eine allgemeine Antwort schwierig sei, erklärt Koch. „In einigen Fällen muss der gesamte Vertrag gekündigt werden, die Eliminierung einzelner Vertragsbausteine ist an dieser Stelle nicht möglich.“ Das Unternehmen hat eine Lösung erarbeitet: „Wir möchten unsere Kunden nicht im Regen stehen lassen und bieten einen neuen Versicherungsschutz an, Corona-Schäden bleiben dabei außen vor, denn niemand weiß, ob nicht eine zweite Welle kommen wird.“

Ein weiterer und wohl der größte Kritikpunkt von Wirth-Rechtsanwälte war, dass die Mannheimer die Verträge kündigte, obwohl das gegen § 92 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verstoße. Diese Vorschrift sieht eine außerordentliche Kündigung bei Eintritt des Versicherungsfalls vor. Der Versicherer habe das 15-Prozent-„Kulanz“-Angebot ursprünglich jedoch mit den Worten offeriert, dass eine „Entschädigung aus dem Versicherungsvertrag nicht gegeben“ sei. Bei der außerordentlich Kündigung würde dagegen von einem „eingetretenen Versicherungsfall“ gesprochen, argumentiert Wirth.

Die Mannheimer spricht von unterschiedlichen Interpretationen des Gesetzestextes: „Hier gibt es einfach unterschiedliche Rechtsauffassungen. Eine Kündigungsberechtigung entsteht nach unserer Auffassung mit der Anzeige eines Versicherungsfalls und der Geltendmachung entsprechender Ansprüche“, erklärt Koch.

Es sieht so aus, als würde die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Kündigung und dem Vorgehen der Mannheimer letztlich gerichtlich entschieden. In der Fachliteratur wird diese Frage unterschiedlich bewertet, eine richterliche Klärung wäre nicht nur in der BSV wünschenswert.

Autor: Maximilian Volz

Anmerkung der Redaktion: In der ursprünglichen Version wurde von einer „außerordentlich fristlosen“ Kündigung gesprochen. Es handelt sich allerdings um eine „außerordentliche Kündigung“.

Ein Kommentar

  • Die Auffassung der Mannheimer ist ja äußerst interessant. Demnach bräuchten Mannheimer-Kunden, die dort kündigen wollen, nur irgendeinen (nicht versicherten) Schaden zu melden und Ansprüche dazu anzumelden.
    Diese würden zwar logischerweise abgelehnt, trotzdem hätten die Kunden nach Auslegung von Herrn Koch ein außerordentliches Kündigungsrecht.
    Die Rechtsabteilung der Mannheimer sollte die Worte ihres Pressesprechers vielleicht besser nochmal prüfen.

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