„Provisionsdeckel würde in die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit eingreifen“

Jens Reichow

Der geplante Provisionsdeckel stößt in der Versicherungsbranche sowie bei der Vermittlerschaft einhellig auf Ablehnung. Die Verbände sehen halten diesen gar für verfassungswidrig. Welche rechtlichen Auswirkungen eine solche Deckelung haben, erläutert Jens Reichow, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht, im Exklusiv-Interview mit VWheute.

VWheute: In welcher Form und wann der umstrittene Provisionsdeckel kommt, steht immer noch nicht fest. Mehrfach nahm das Bundeskabinett den Provisionsdeckel in der Lebensversicherung und Restschuldversicherungen als Thema von der Tagesordnung. Sehen Sie das als Zeichen, dass die Lobby-Arbeit der Versicherer wirkt und es noch viele Änderungen geben könnte?

Jens Reichow: Einzelne Gesetzgebungsverfahren verzögern sich aktuell immer wieder. Welche Ursachen dies hat, vermögen wir nicht zu beurteilen. Allerdings haben wir auch z.B. im Bereich der Umsetzung der IDD gesehen, dass im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch erhebliche Änderungen – auch zugunsten der Vermittlerschaft – möglich sind. Auch in Bezug auf die Regelungen des Provisionsdeckels dürfte das letzte Wort also noch nicht gesprochen sein.

VWheute: Sehen Sie grundsätzlich irgendwelche Belege dafür, dass auf den Märkten für Vertriebsentgelte in der Lebensversicherung oder bei Restschuldversicherungen ein strukturelles Missverhältnis herrscht, das einen Eingriff nach nationalem Verfassungsrecht und nach europäischem Recht unbedingt notwendig ist?

Jens Reichow: Aus unserer anwaltlichen Praxis ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein solches strukturelles Missverhältnis. Zwar mag für sich isoliert betrachtet eine einzelne Abschlussprovision im Lebensversicherungsbereich für den konkreten Tätigkeitsumfang, der zur Vermittlung führte, durchaus hoch erscheinen, jedoch ist auch zu beachten, dass viele Beratungsvorgänge aufseiten des Vermittlers eben nicht zum gewünschten Vermittlungserfolg führen. Diese „Fehlversuche“ müssen durch die Vergütung bei erfolgreicher Vermittlung natürlich kompensiert werden.

VWheute: Wenn wir den aktuellen Referentenentwurf als Grundlage nehmen, ist dieser – ihrer juristischen Sichtweise nach – tatsächlich verfassungswidrig wie so viele Vermittlerverbände und Versicherer sagen? 

Jens Reichow: Viele Vermittlerverbände und Versicherer beriefen sich auch schon bei vorangegangenen Gesetzesvorhaben schnell auf eine Verfassungswidrigkeit. Ich tue mir da immer etwas schwer. Natürlich würde ein Provisionsdeckel in die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit eingreifen. Das Grundgesetz eröffnet dem Gesetzgeber aber auch explizit die Berufsausübung durch ein Gesetz zu regeln. Ob der Gesetzgeber mit einem Provisionsdeckel die im Grundgesetz verankerte Möglichkeit zur gesetzlichen Regelung der Berufsausübung überschritten hat, ist schwer zu entscheiden.

VWheute: Ein Argument der Befürworter des Provisionsdeckels ist die gute Erfahrung des Deckels in der privaten Krankenversicherung. Ist der PKV-Deckel wirklich so gut (auch aus juristischer Sicht) und funktioniert dieser in der Praxis so gut, dass man diesen nicht umgehen kann?

Jens Reichow: Vor der Einführung des PKV-Deckels war oftmals problematisch, dass die Provisionssätze höher waren als die Stornohaftungszeiten. Es kam hier also oftmals zu regelrechten Umdeckungsaktionen. Nach Einführung des PKV-Deckels sind diese Auswüchse meiner Wahrnehmung nach zurückgegangen. Dies spricht durchaus für den PKV-Deckel. Zwar gibt es auch im LV-Bereich immer wieder provisionsgetriebene Umdeckungen, anders als im PKV-Bereich dürfte es sich hierbei um Einzelfälle handeln. Die Einführung eines Provisionsdeckels im LV-Bereich sehe ich daher nicht als zwingend an.

Die Fragen stellte VWheute-Redakteur David Gorr.

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