Rechtsprofessor Schwintowski von „Bayerischer Lösung“ überrascht

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Die bayerische Lösung bei den Betriebsschließungsversicherungen stößt bei Rechtsexperten nicht zwangsläufig auf ungeteilte Zustimmung. Rechtsprofessor Hans-Peter Schwintowski glaubt, dass den Kunden auch bei Annahme dieser Lösung trotzdem die volle Versicherungssumme zustehen würde.

Hans-Peter Schwintowski. Quelle: Kanzlei Michaelis

„Diese ‚Bayerische Lösung‘ finde ich überraschend, denn nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die die Versicherungskammer für Betriebsschließungen verwendet hat, (AVB BS 2002 – Teil B, Nr. 2) besteht in einem solchen Fall Versicherungsschutz“, konstatiert der Jurist am Beispiel des bayerischen Versicherungskonzerns VKB.

So „besteht namentlich immer dann Versicherungsschutz, wenn bestimmte Krankheiten vorliegen. Namentlich (also insbesondere) bedeutet, dass es sich um auf den Menschen übertragbare Krankheiten handelt, die den Krankheiten ähneln, die in den AVB der Versicherungskammer genauso wie im IfGS genannt werden“, erläutert Schwintowski in einem Zwiegespräch mit Rechtsanwalt Stephan Michaelis bei Das Investment.

Dabei handele es sich um „Krankheiten wie Cholera, Diphtherie oder auch virusbedingtes hämorrhagisches Fieber. Als Krankheitserreger sind beispielsweise auch im Jahre 2000 das Ebola-Virus genannte, das dem Corona-Virus ähnlich ist. Anders formuliert: Die AVB der Versicherungskammer Bayer haben von Anfang an Deckungsumfang für gewerbliche Betriebsschließungen wegen des Corona-Virus gewährt, da es sich beim Corona-Virus von Beginn an um einen Erreger im Sinne des IfGS gehandelt hat. Genau dies hat der Bundesminister für Gesundheit durch die Verordnung vom 1. Februar 2020 klargestellt“.

Zudem glaubt der Rechtsprofessor, dass es im Falle der VKB keiner bayerischen Lösung bedürfe. „Anders formuliert: Eine Reduktion des Versicherungsschutzes auf zehn oder 15 Prozent der vereinbarten Leistungen ist hiermit ausgeschlossen“, so Schwintowski.

Autor: VW-Redaktion