Was müssen Versicherer bei der Einführung einer Cyberpolice beachten?

Tohmas Pache. Quelle: privat

Cyberversicherungen sind in Deutschland noch immer ein Nischenprodukt – allerdings mit viel Potenzial und Luft nach oben. Was Versicherer bei der Einführung zu beachten haben, erfahren Sie heute in einer weiteren Ausgabe unserer Miniserie „100 Fragen zur Cyberversicherung“ von Thomas Pache.

Neben den allgemeinen für den Betrieb einer Versicherung zu erfüllenden Voraussetzungen und Zulassungen wird an dieser Stelle nur auf die besonderen rechtlichen Aspekte der Einführung eines eigenen Cyberrisiko-Versicherungsprodukts eingegangen.

Die Cyberversicherung ist (derzeit) keine eigene Sparte im Sinne der Anlage 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Da § 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) hierauf verweist, ergibt sich zwangsläufig, dass Versicherer, die eine Cyberversicherung anbieten wollen, die Zulassung zum Geschäftsbetrieb für sämtliche von dieser Cyberversicherung
umfassten Spartenrisiken gemäß Anlage 1 besitzen müssen.

Neben der organisatorischen Umsetzung der hieraus erwachsenden differenzierten Berichtspflicht für Prämien- und Schadenzahlungen sollte auch auf etwaige deckungsbezogene rechtliche Rahmenbedingungen und Restriktionen geachtet werden. Diese ebenfalls zu beachtenden Rahmenbedingungen und Restriktionen hängen in hohem Maße von den anzubietenden Versicherungselementen sowie von dem geplantenräumlichen Einsatzgebiet des neuen Produktes ab. Beispielhaft seien hier die Versicherung von Erpressungsgeldern (vgl. Frage 18) oder Bußgeldern (vgl. Frage 21) im Rahmen der geplanten Cyberversicherung genannt.

Neben den vorgenannten Aspekten müssen sowohl die zukünftigen Cyber-Underwriter und Schadenbearbeiter als auch der Vertrieb zu den komplexen Multi-Spartenprodukten geschult werden. Den hierfür erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand sollte man nicht unterschätzen.

Autor: VW-Redaktion

Das Buch „100 Fragen zur Cyberversicherung“ von Thomas Pache ist erschienen beim Verlag Versicherungswirtschaft VVW GmbH.