Urteil: Epilepsiebedingter Sturz von Schülerin nicht über gesetzliche Unfallversicherung gedeckt

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Eine Jugendliche fällt auf der Klassenfahrt wegen eines epileptischen Anfalls vom Bett. Die gesetzliche Unfallversicherung muss nicht zahlen, weil die Verletzung nicht „im Zusammenhang mit ihrer Eigenschaft als Schüler“ stehe.

Das Urteil des Landessozialgerichtes in Darmstadt ist für Nichtjuristen schwer nachvollziehbar.  Eine 17-Jährige Förderschülerin hatte mit Begleitung einer Assistentin an einer mehrtägigen Klassenfahrt teilgenommen. Morgens erlitt sie einen epileptischen Anfall, das ist eine Folge plötzlich auftretender, synchroner elektrischer Entladungen von Nervenzellen im Gehirn, die zu unwillkürlichen stereotypen Bewegungs- oder Befindensstörungen führen. Sie wurde daraufhin aufs Bett gesetzt und fiel aus ungeklärten Gründen herunter. Dabei verletzte sie sich an den Zähnen. Die Eltern wollten den Schaden geltend machen.

Epilepsie ist Privatsache

Die gesetzliche Unfallkasse lehnte eine Entschädigung ab. Der Unfall sei wegen eines Krampfanfalls passiert, der nicht im Zusammenhang mit ihrer Eigenschaft als Schülerin stehe. Es liegen daher keine „betrieblichen Umstände“ vor. Das Gericht folgte dieser Argumentation.

Der Versicherungsschutz bestehe nur innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule, argumentierten die Richter und wiesen die Klage ab. Der Krampf als Folge der Erkrankung sei ein „persönliche Belang“.

Solche Urteile sind ein Steilvorlagen für die Angebote der privaten Unfallversicherung.

Autor: VW-Redaktion