EU-Kleinanlegerstrategie: Finaler Kompromisstext gebilligt, generelles Provisionsverbot vom Tisch

Bildquelle: Philippe Buissin/ European Union 2019/EP

Nach monatelangen Verhandlungen auf europäischer Ebene zeichnet sich bei der europäischen Kleinanlegerstrategie eine Einigung ab, die die Versicherungs- und Vermittlerbranche aufatmen lässt. Am 5. Juni hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter den finalen Kompromisstext gebilligt. Der BVK wertet die aktuellen Entwicklungen als wichtigen Etappenerfolg. Vor allem weil ein generelles Provisionsverbot, das lange im Raum stand, nicht in den finalen Kompromisstext aufgenommen wurde.

Nachdem der Ausschuss der Ständigen Vertreter (COREPER II) den Kompromiss am 5. Juni 2026 gebilligt hat, tritt das Gesetzgebungsverfahren in seine formale Schlussphase. Die endgültige Verabschiedung wird auf einer der kommenden ECOFIN-Sitzungen erwartet. Auch das Europäische Parlament muss noch zustimmen. Eine Plenarsitzung ist dafür Mitte September vorgesehen. Mit der Veröffentlichung der finalen Gesetzestexte wird gegen Jahresende gerechnet.

Inhaltlich bleibt das bisherige Vergütungsmodell der Branche damit im Wesentlichen erhalten: Provisionen sind künftig zulässig, sofern sie den Interessen der Kunden nicht widersprechen und einen nachweisbaren Nutzen bieten. Zur Überprüfung wird EU-weit ein sogenannter Inducement-Test, also ein europaweiter Anreiztest, eingeführt. BVK-Präsident Michael H. Heinz zeigt sich erleichtert: „Dass ein pauschales Provisionsverbot abgewendet werden konnte, ist ein wichtiges Signal für die Sicherstellung einer flächendeckenden Beratung der Verbraucherinnen und Verbraucher.“

Auch die Europäische Kommission bewertete den Kompromiss positiv und kündigte an, die noch ausstehenden Detailregelungen praxisnah, verhältnismäßig und bürokratiearm ausgestalten zu wollen. Für den BVK bleibt ein zentraler Punkt offen: die konkrete Definition des künftigen Maßstabs für „Kundennutzen“. Hier sieht der Verband weiterhin Klärungsbedarf und hat bereits ein Gutachten in Auftrag gegeben.

Nach Inkrafttreten der Richtlinie haben die EU-Mitgliedstaaten voraussichtlich 24 Monate Zeit, die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen; die praktische Anwendung soll rund 30 Monate nach Inkrafttreten beginnen.