BSV-Urteil: Landgericht Oldenburg entscheidet pro Versicherer

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Das Landgericht Oldenburg hat gestern die Klage eines Gastwirtes gegen die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG aufgrund einer durch Covid-19 bedingten Betriebsschließung abgewiesen (Az. 13 O 2068/20). In den Versicherungsbedingungen des Unternehmens seien die unter der BSV versicherten Krankheiten namentlich genannt. Für die Branche ist es ein beruhigendes Signal.

Entsprechend der bis zum 20. Mai 2020 gültigen Fassung § 6 Abs. 1 IfSG und § 7 Abs. 1 IfSG, ist in den AVB der Helvetia Covid-19 als versicherte Krankheit/ Erreger nicht genannt.

„Das Landgericht Oldenburg hat die Klage gegen Helvetia mit der Begründung abgewiesen, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, auf dessen Auslegung es maßgeblich ankommt, … bei verständiger Würdigung schon angesichts der Verwendung des Wortes ‚folgende‘ in Ziff. 1.2 AVB (genannten Krankheiten/ Erreger) nur davon ausgehen kann, dass allein die in den Bedingungen im einzelnen genannten Krankheiten und Erreger vom Versicherungsschutz umfasst sind“, berichten die Rechtsanwälte Grimme & Partner.

Eine entsprechende Klausel sei nicht intransparent oder überraschend. Ein Versicherungsnehmer könne nicht davon ausgehen, dass für Krankheiten, welche durch eine spätere Änderung des IfSG in das IfSG aufgenommen werden, jedoch nicht in den AVB genannt sind, Versicherungsschutz bestehe, da die Aufzählung der versicherten Krankheiten/ Erreger in den AVB abschließend sei.

Mit gleicher Begründung haben mit Urteil vom 12. Oktober 2020 (Az.: 6 O 199/20) das Landgericht Ravensburg und mit Urteil vom 24. September 2020 (Az.: 3 O 187/20) das Landgericht Ellwangen (Jagst) Klagen gegenüber der Helvetia abgewiesen.

Gegen den Versicherer laufen bundesweit 87 Klagen.

Autor: VW-Redaktion