Tücken der Sozialversicherung: Betriebsrentnerin klagt wegen weniger Leistung

Die Verbeitragung von Betriebsrenten führt immer wieder zu Ärger. Gerade die „Altregelung“ vor dem 1. Januar 2020 hatte eine besondere Tücke. Es gab eine Freigrenze (1/18 der Bezugsgröße, § 226 Abs. 2 i.V.m. § 229 Abs. 1 S.1 Nr. 5 SGB V). Wurde die Freigrenze auch nur um einen Cent überschritten, wurde plötzlich die gesamte Betriebsrente beitragspflichtig: rund 18 Prozent weniger Betriebsrente war das Resultat.

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