Landgericht Koblenz: Pferdehalter haftet bei „Selbststeuerung“ des Tieres

Quelle: Symbolbild von Pezibear auf Pixabay

Wirft ein Pferd seinen Reiter oder seine Reiterin ab, muss der Halter des Tieres haften. Dies hat das Landgericht Koblenz in einem nun veröffentlichten Urteil entschieden. Geklagt hatte ein Krankenversicherer, der die Behandlungskosten über 5.175,29 Euro von der Pferdehalterin zurückverlangte.

Im konkreten Fall hatte der Krankenversicherer nach Angaben des LG Koblenz vorgetragen, dass die bei ihr versicherte Geschädigte im Winter 2017 von der Beklagten gebeten worden sei, das Pferd gelegentlich zu reiten. Die Pferdehalterin selbst hatte angegeben, dass sie selbst dies wegen einer Schwangerschaft zu diesem Zeitpunkt nicht gekonnt habe. Als die Reiterin daraufhin einen Ausritt unternahm, buckelte das Pferd und ward sie ab. Durch den Sturz hatte sich die Frau dabei den Arm gebrochen.

Die Richter des LG Koblenz gaben dem Krankenversicherer nun recht. Das Gericht verurteilte die Pferdehalterin dazu, „die für die Behandlung der Geschädigten entstandenen Kosten zu erstatten. Nach einer Vernehmung der gestürzten Reiterin und ihrer Tochter zeigte sich die Richterin überzeugt, dass der Beklagten durchaus bekannt war, dass auch die Geschädigte sich um das Tier kümmerte. Außerdem sei nachgewiesen, dass die Reiterin tatsächlich abgeworfen worden war, als die Stute plötzlich den Kopf zwischen die Beine nahm und mehrfach buckelte.“

Zudem argumentierten die Richter, dass die Halterin für die Schäden hafte, „die ihr Pferd dadurch verursacht habe. Denn auch in diesem Fall habe sich eine typische ‚Tiergefahr‘ verwirklicht. Ein Pferdehalter sei für die Folgen eines Reitunfalls nämlich immer dann verantwortlich, wenn sich das Tier ’selbstgesteuert‘ verhalte und es dadurch zum Unfall komme. Nur dann, wenn es zum Sturz komme, obwohl das Pferd dem Willen des Reiters gefolgt sei, fehle es an dieser Tiergefahr und der Pferdehalter hafte nicht.“

Des Weiteren entschieden die Richter, dass „der Schadensersatzanspruch auch nicht wegen eines eigenen Verschuldens der Geschädigten zu kürzen“ sei. „Diese habe sich lediglich einer ’normalen Tiergefahr‘ ausgesetzt. Nur demjenigen aber könne ein eigenes Verschulden vorgeworfen werden, der beim Umgang mit einem Tier bewusst Risiken übernehme, die über die gewöhnlich zu erwartenden Gefahren hinausgehen.“

Das Urteil vom 25. Mai 2022 (Az.: 3 O 134/19) ist noch nicht rechtskräftig.

Autor: VW-Redaktion

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