Beitragsbemessungsgrenze sinkt 2022 mit Folgen für die Altersversorgung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung soll 2022 sinken. Quelle: Bild von Michael Schwarzenberger auf Pixabay

Das Coronajahr 2020 hinterlässt nun auch Spuren bei den Rechengrößen der Sozialversicherung des Jahres 2022, die das BMAS nun in der Entwurfsfassung vorgelegt hat und das hat auch Folgen für die betriebliche Altersversorgung. Denn die Beitragsbemessungsgrenze 2022 sinkt im Westen und damit auch die maßgeblichen Höchstwerte, die steuer- und sozialversicherungsfrei in eine betriebliche Altersversorgung fließen dürfen. Im Osten steigen die Werte gemäß SGB VI Anlage 10 planmäßig weiter.

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend den gesetzlichen Regelungen für das Jahr 2022 bestimmt, insbesondere für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2022 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2020 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet –0,15 Prozent und in den alten Bundesländern –0,34 Prozent.

Die wichtigsten kritischen Werte im Überblick in Euro pro Jahr:

  • BBG Rentenversicherung (West): 84.600 (2021: 85.200)
  • BBG Rentenversicherung (Ost): 81.000 (2021: 80.400)
  • Für die bAV vier Prozent der BBG: 3.384 (2021: 3.408)
  • Basisrente (Höchstbetrag Ledige): 25.639 (2021: 25.787)

Die Bezugsgröße und die davon abhängigen Werte in der bAV (Freibetrag für Versorgungsbezug bAV, Abfindungsgrenzen, PSV-Höchstsicherung) bleibt 2022 in gleicher Höhe wie 2021.

Während der Entwurf – wie so oft – verkündet, dass für die Wirtschaft kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht und auch keine Informationspflichten, ist das für die betriebliche Altersversorgung wieder einmal zu kurz gesprungen. Wo Beschäftigte und Arbeitgeber die Möglichkeiten des § 3 Nr. 63 EStG (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) in Höhe von vier Prozent der BBG (= sozialversicherungsfreier Höchstbetrag) ausnutzen oder in den Durchführungswegen Unterstützungskasse und Pensionszusage mit einer Entgeltumwandlung der maximal sozialversicherungsfreie Beitrag in Höhe von vier Prozent der BBG voll genutzt wird, müssen Arbeitgeber auf der arbeitsrechtlichen Ebene und die Versorgungsträger z. B. auf der versicherungsvertraglichen Ebene, dieses Absinken begleiten. Daraus entsteht auch immer Kommunikations- und Informationsbedarf.

Diesen durchaus nicht zu unterschätzenden Aufwand (und die Absenkung von Beiträgen) hätte man auch durch einen Corona-Patch der entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für 2022 abfedern können. Aber das wäre ja – wenn man das im BMAS überhaupt gesehen hat – zu einfach für eine so komplexe Materie, die im BMAS wohl auch keiner mehr versteht.

Autor: VW-Redaktion

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