Nach Diebstahl von „Big Maple Leaf“: Allianz darf Schadensumme um die Hälfte kürzen

Quelle: Allianz

Der Diebstahl der legendären Goldmünze „Big Maple Leaf“ aus dem Berliner Bode-Museum sorgt weiter für juristischen Streit. Im Zivilrechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Kammergerichts in zweiter Instanz nun zugunsten der Allianz entschieden.

So hatte der Düsseldorfer Immobilienunternehmer Boris Fuchsmann als Besitzer der Münze den Versicherer auf rund 3,36 Mio. Euro plus Zinsen verklagt. Die Allianz wollte allerdings nur rund 20 Prozent der geforderten Summe zahlen. Am Ende gab das Landgericht Berlin dem Versicherer recht und begründete dies mit Sicherheitsmängeln im Museum, die es den Dieben zu leicht gemacht hätten

Fuchsmann und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Trägerin des Bode-Museums legten hingegen Berufung gegen das Urteil ein. Das Kammergericht entschied nun: Die Allianz sei berechtigt, ihre Leistung um 50 Prozent zu kürzen. Der Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Versicherungsnehmerin habe nämlich grob fahrlässig die Anzeige einer eingetretenen Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs. 3 VVG unterlassen.

Der Defekt der Fensterflügel in dem Herrenumkleideraum im Bode-Museum sei aber eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gewesen, heißt es in einer Mitteilung des Gerichtes. Dieser Defekt habe dazu geführt, dass die Öffnungssicherung der elektronischen Sicherungsüberwachung nicht mehr funktioniert, sondern stets einen Alarm wegen einer Öffnung des Fensters in diesem Raum angezeigt habe.

Dabei sei das Fenster im Herrenumkleideraum aus der Öffnungssicherung herausgenommen worden, um die Alarmanlage mit der Öffnungssicherung wenigstens in den übrigen aufgeschalteten Räumen wieder in Betrieb
nehmen zu können.

Bei einem Versicherungswert der Goldmünze von 4,2 Mio. Euro würde die Hälfte der Versicherungssumme einem Beitrag von 2,1 Mio. Euro entsprechen. Da der Versicherer bereits 840.000 Euro gezahlt hatte, habe Fuchsmann noch Anspruch auf 1,26 Mio. Euro, hieß es.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig – das Gericht hat eine Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Ob Fuchsmann und/oder die Stiftung Preußischer Kulturbesitz davon Gebrauch machen, ist noch nicht bekannt.

Autor: VW-Redaktion

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