Urteil: Versicherer haftet auch bei unbekannter Brandursache

Brand im Restaurant in Chemnitz. Anschlag oder Brandstiftung? Bildquelle: Dirk (Beeki®) Schumacher auf Pixabay

Grobe Fahrlässigkeit oder Kurzschluss – kann die Brandursache nicht geklärt werden, haftet der Versicherer, sagt ein Gericht in Itzehoe (Az.: 3 O 143/13). Daran ändert auch eine Unterversicherung und der Maklerkundenstatus nichts.

Ein Gebäude, in dem sich ein Spielzeugladen befand, brannte vollständig aus. Die Staatsanwaltschaft ermittelte, doch es konnte nicht geklärt werden, ob ein zu lange geladener Lithium-Akku oder ein Leitungskurzschluss ursächlich war, erklärt der Anwalt David Sahlender, auf der Webseite anwalt.de. Der Versicherer lehnte die Begleichung des Schadens zunächst ab. Der Schaden sei wegen des Akkus grob fahrlässig verursacht und zudem läge eine „eklatante Unterversicherung“ vor. Allenfalls käme eine anteilige Schadenbegleichung in Betracht.

Das Urteil

Das Gericht stand diesmal in der Ecke des Kunden. Die Versicherung könne die Zahlung nicht aufgrund grober Fahrlässigkeit des Klägers verweigern, dazu hätte sie nachweisen müssen, „dass der Brand durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sei“.

Den Einwand der Unterversicherung schmetterte das Gericht ebenfalls ab. Es sei „Sache der Versicherung“, den Kunden über die große Differenz zwischen Gebäudewert und Versicherungssumme aufzuklären. „Die Ermittlung des Versicherungswertes 1914 wird regelmäßig nur einem Gebäudesachverständigen zuverlässig möglich sein.“

Die Hinweispflicht des Versicherers werde auch nicht dadurch eingeschränkt, dass der Versicherungsnehmer Kunde eines Maklers sei, die Versicherung hätte die Unterversicherung erkennen müssen.

Autor: VW-Redaktion

Ein Kommentar

  • Oh. Das nenne ich einmal eine Ausführung. Topp. Könnte das ein wegweisendes Urteil sein?

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